Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst gilt: Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, § 27 Abs. 1 UStG
.
Die Antwort auf Ihre erste Frage lautet daher: Mit Fertigstellung der Bauleistung im Juli gilt für die Endrechnung der Steuersatz in Höhe von 16 % ab 1. Juli 2020. Die Bauleistungen sind erst mit Abnahme ausgeführt, das heißt es gilt für die gesamte Baumaßnahme der Steuersatz zum Zeitpunkt der Abnahme. Da keine Vereinbarung zu Teilleistungen hinsichtlich einer gesonderten Abnahme getroffen wurden, gilt nunmehr für die Endabnahme im Juli der neue Steuersatz. Die mit USt in Höhe von 19 % belasteten Abschlagszahlungen bleiben unberührt, denn es ist davon auszugehen, dass - sofern es sich beim Bauherrn nicht um einen Privatmann handelt - Ihr Vertragspartner auch die Vorsteuer in dieser Höhe geltend macht.
Ihre Frage 2 lässt sich dementsprechend beantworten: Die vereinbarte Minderung fließt in die Endabrechnung ein und beeinflusst den ab 1. Juli geltenden USt-Satz von 16 % nicht.
Bitte fragen Sie gerne nach, wenn noch etwas unklar geblieben ist. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Mehrwertsteuer im Werkvertragsrecht
Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien
Zusammenfassung
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt bei einem Bauvorhaben, wenn die Abnahme nach der temporären MwSt-Senkung (Juli-Dezember 2020) erfolgt, aber vorher bereits Abschlagszahlungen mit 19% MwSt geleistet wurden?
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt bei einem Bauvorhaben, wenn die Abnahme nach der temporären MwSt-Senkung (Juli-Dezember 2020) erfolgt, aber vorher bereits Abschlagszahlungen mit 19% MwSt geleistet wurden?
Für die korrekte Anwendung des Umsatzsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung entscheidend. Die Zahlung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen spielt dabei keine Rolle. Bei Bauleistungen zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 gilt der reduzierte Satz von 16% für die gesamte Leistung - unabhängig von bereits geleisteten Anzahlungen mit 19%. Ab 1.1.2021 gilt wieder 19%. Eine Werkleistung gilt erst als erbracht, wenn der Erwerber das Gewerk abnimmt. Bei Bauleistungen ist der Moment der Abnahme bzw. Teilabnahme maßgeblich.
Wir haben einen Bauvertrag in 2019 mit der damals gültigen Mehrwertsteuer geschlossen und es wurden bereits 4. Abschlagzahlungen, ohne förmliche Abnahme von Teilleistungen, durchgeführt.
Im Juli 2020 erfolgt die Schlussrechnung und die 5.Abschlagszahlung mit 16%, die Abnahme der Gesamtleistung und es erfolgt der Beginn der gesetzlichen Gewährleistung.
1.Frage - Die Leistung ist im Juli vollständig fertiggestellt. Wird beim Bauunternehmer nun das gesamte Bauvorhaben mit 16% Mehrwertsteuer belastet oder sind die erfolgten Abschlagzahlungen mit dem 19% Steuersatz maßgeblich?
2.Frage - Wenn wir eine Minderung im März 2020 über 6000 Euro vereinbart haben, gilt dann in der Abrechnung die Mehrwertsteuer von 19% oder von 16%?
Mit freundlichen Grüßen
Umsatzsteuer Umsatzsteuer Euro
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