Sehr geehrter Fragesteller,
Die Behörde hat hierbei Anknüpfungspunkte, wenn dass sie Drogen konsumiert haben und in diesem Zuge auch gegebenenfalls ein Fahrzeug geführt haben. Aus diesem Grund sehe ich eine fachärztliche Untersuchung grundsätzlich auch als berechtigt an. Die Fristen können Sie allerdings nach hinten verschieben, aufgrund der Quarantäne und dass sie den Brief erst so spät erhalten hatten. Sie sollten der Behörde zu dem ihre neue Post Anschrift mitteilen.
Alternativ könnten Sie eine weitere Stellungnahme abgeben, und erklären, warum die gefundenen Drogen zu keiner Zeit ihre Fahrtauglichkeit beeinflusst haben. Dieses muss sodann auch berücksichtigt werden und es würde über die Einholung eines ärztlichen Gutachtens erneut entschieden werden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für die Beratung. Also verstehe ich das richtig? Die Kosten muss ich jetzt tragen, trotz dass ich wegen "höherer Gewalt" (also die Quarantäne zu der Zeit und außerdem noch die Weißheitszahn OP) nicht zum Drogenscreening kommen konnte? Im Brief heißt es außerdem, dass ich auf das Schreiben nicht reagiert habe, jedoch habe ich E-Mails geschrieben und versucht anzurufen. Die Postanschrift meines Elternhauses habe ich nach dem zweiten Schreiben mitgeteilt, alles weitere wurde trotzdem an meine Wohnanschrift verschickt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, wenn Sie aufgrund der Quarantäne nicht in der Lage waren, die Post zu kontrollieren.
Auch sollten Sie Kopien der Emails, Ihrer Quarantäne und der OP beifügen und gegen den Kostenbescheid entsprechend Widerspruch einlegen. Beantragen Sie dort, sich erneut zum Screening zuzulassen. In dem Fall brauchen Sie auch die Kosten nicht zu tragen, da Sie sich nachweislich auch zurückgemeldet hatten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt