STILLSCHWEIGEN ARBEITSVERTRAG

| 20. Dezember 2007 18:14 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


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In Arbeitsverträgen wird meistens sinngemäss formuliert: "Die Vertragsparteien verpflichten sich über die Vertragsbestandteile Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für das vereinbarte Arbeitsentgelt."

Ich bitte um die Beantwortung meiner Frage: Welche Folgen hätte die Nichtbeachtung dieser Vertragsklausel durch den Arbeitnehmer?

Möglicherweise täusche ich mich, dass eine solche Stillschweigenverpflichtung über das Arbeitsentgelt einmal gerichtlich für nichtig erklärt wurde. Möglicherweise jedoch können Sie mir mit einem Hinweis auf ein entsprechendes Gerichtsurteil weiterhelfen.

Für die Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich, mit freundlichem Gruss.

20. Dezember 2007 | 18:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer, der gegen eine wirksame Verschwiegenheitsklausel verstößt, auf Unterlassen in Anspruch nehmen. Der Arbeitnehmer kann sich zudem schadensersatzpflichtig machen und er riskiert eine Abmahnung sowie in schwerwiegenden Fällen eine verhaltensbedingte Kündigung.

Ein Urteil, mit dem die von Ihnen zitierte Klausel für unwirksam erklärt wurde, ist mir nicht bekannt. Das LAG Düsseldorf hat hingegen festgestellt, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer Vereinbarung hat, die die Schweigepflicht über Lohn- und Gehaltsdaten zum Inhalt hat (Der Betrieb 1976, 1112).

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben.

Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 19. Mai 2010 | 20:59

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