Gegenstandswert Anwaltskosten

19. Mai 2020 15:34 |
Preis: 25,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Streitwert

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich schreibe Ihnen, da ich mit der Berechnung der Gegenstandswerte seitens meines Anwalts nicht einverstanden bin. Ich habe den Anwalt gekündigt, da er leider mehr auf Streit aus war, als eine Lösung zu finden.
Ich habe eine Wohnung für 135.000€ gekauft. Die Finanzierung der Immobilie läuft auf meinen (noch) Mann und ist noch mit 103.000€ offen.
Wir haben vereinbart, dass die Immobilie für 100.000€ an meinen Mann übergeht. Der Anwalt stellt mir sowohl die Immobile als auch die Finanzierung in Rechnung und bringt daher 203.000€ als Gegenstandswert ein.
Ich bin 58 Jahre alt und habe vereinbart, dass ich mit 65 Jahren eine Unterhaltsrente in Höhe von 200€ monatlich erhalten soll. Mein Anwalt berechnet daher 24.000€ als Gegenstandswert. Sind die Berechnungen des Anwalts so korrekt?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Streitwert ist immer das, um das gestritten wird und was Sie auch beauftragt haben. Wenn also Wohnung und (!) Übernahme des Kredites streitig waren ist die Summe ok, war nur streitig, wer die Wohnung übernimmt nicht.

Bei der Rente ist vom Jahreswert auszugehen- also 200x12, also 2400 EUR - außer es war konkret streitig und dann wurde sich geeinigt, dass Sie diese z.B. Für konkret für 10 Jahre erhalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 19. Mai 2020 | 23:14

Vielen Dank für Ihre Unterstützung! Ich habe noch eine Rückfrage bezüglich der Wohnung. Es gab Folgende Überlegungen. 1. Ich behalte die Wohnung und übernehme den Kredit in Höhe von 103.000€. 2. Mein Mann übernimmt die Wohnung für 100.000€. Wir haben uns für die zweite Variante entschieden. Also mein Mann übernimmt die Wohnung. Bei meiner Recherche habe ich gesehen, dass der Streitwert bei Immobilien abzüglich der Schuld gehandelt wird. In unserem Fall wäre das 135.000€ (Anschaffungswert) - 103.000€ (Restschuld) = 32.000€. Welcher Streitwert ist für die Wohnung korrekt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Mai 2020 | 18:43

Eine Geschäftsgebühr ist ja nur entstanden, wenn auch geschrieben wurde - demnach sehen Sie ja an den Schreiben, ob der Anwalt dies konkret streitig behandelt hat - wenn Variante 1 dann Wohnung +Kredit, denn es ging ja da scheinbar um die Übernahme -lassen Sie sich das ggf. nochmal von Ihrem Anwalt erklären

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