Unterhaltsanspruch, ist mein Mann leistungsfähig?

18. Dezember 2007 13:12 |
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Familienrecht


Beantwortet von


13:48

Sehr geehrte Damen und herren !
Meine Frage ist folgende. Mein Mann hat Kinder aus erster Ehe. Nun kommt für den Sohn vom Sozialamt das wir an sofort den vollen Betrag von 26.00 € zahlen sollen weil die Mutter nicht mehr zahlungsfähig ist. Nun meine Frage mein Mann verdient auch nur einen Bruttolohn von ca 1000 € . Er verdient 6,50 € die Stunde plus 0,50€ Zuschlag . Muss er nun den vollen Betrag für den Sohn zahlen ?

18. Dezember 2007 | 13:31

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

nach Ihrer Schilderung gehe ich nicht von einer Leistungsfähigkeit Ihres Mannes aus.

Sie führen aus, dass dieser selbst nur über ein Einkommen in Höhe von 1.000,00 EUR brutto verfügt. Unter Berücksichtigung der Abzüge verbleiben Ihm daher auch nur ca. 780,00 EUR. Insoweit ist seine Leistungsfähigkeit nicht gegeben.

Dieses gilt für den Unterhaltsanspruch.

Insoweit bitte ich Sie darum die Nachfragefunktion zu nutzen und mit mitzuteilen, um was für eine Forderung des Sozialamtes es sich handelt und wie alt der Sohn ist.

Ich werde im Rahmen der Nachfrage dann weiter auf die Forderung des Sozialamtes eingehen können.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 19. Dezember 2007 | 11:31

Es handelt sich bei der Forderung um Unterhaltsanspruch einer volljährigen Person gegenüber den Eltern. Der Sohn ist 2.10.1981 geboren also 21 Jahre alt und lebt in einer Betreuten Einrichtung.
Vielen dank für ihre erste Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Dezember 2007 | 13:48

Sehr geehrte Ratsuchende,

es handelt sich um einen pauschalen Unterhaltsbeitrag, der ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens gefordert wird.

Ihr Mann sollte nun einen Härtefallantrag stellen, denn der pauschale Unterhaltsbeitrag braucht dann nicht gezahlt werden, wenn die Zahlung eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Das könnte der Fall sein, da das Einkommen Ihres Mannes sehr gering ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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