Kündigung wegen Corona

| 21. April 2020 21:22 |
Preis: 55,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


08:30

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der aktuellen Situation habe ich von meinem Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung.

Da ich im Besitz einer Blue Card, ist meine Aufenthaltserlaubnis noch von meinem bisherigen Arbeitgeber abhängig.

Ich habe bereits eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Der Anwalt geht davon aus, dass die Urteilsverkündung erst im Jahr 2021 bekannt gegeben würde.

Meine Frage wäre: würde meine Aufenthaltserlaubnis bis die Urteilsverkündung verlängert oder wird sie erlischt?

Ich freue mich über Ihre Rückmeldung.
Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Sidi.S

21. April 2020 | 22:42

Antwort

von


(421)
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, dass es zum 01.03.2020 eine Gesetzesänderung gab. Gem. § 18b Abs. 2 S. 4 AufenthG können Sie mit Erlaubnis der Ausländerbehörde den Arbeitsplatz wechseln. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die neue Beschäftigung ebenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte-EU erfüllt.

Nun zu Ihrer eigentlichen Frage. Solange die Kündigung "in der Schwebe" ist, wird die Ausländerbehörde wohl den Ausgang des Prozesses abwarten. Sollte die Blaue Karte EU zwischenzeitlich abgelaufen sein, wird Ihnen zunächst eine Fiktionsbescheinigung erteilt. Dennoch ist es empfehlenswert sich nach einer anderweitigen Beschäftigung umzuschauen. Ich kenne die Erfolgsaussichten der von Ihrem Anwalt erhobenen Kündigungsschutzklage nicht, es ist allerdings nicht ausgeschloßen, dass aufgrund der Corona-Krise der Arbeitgeber insolvent wird und die Kündigungsschutzklage sich letztendlich erledigt.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 22. April 2020 | 00:53

Sehr geehrter Anwalt

vielen Dank vorab für Ihre Antwort. Ich habe noch eine Rückfrage:

Bedeutet dies, dass ich in dem Fall, dass eine Kündigungsschutzklage erhoben wird, bis zur Entscheidung in Deutschland bleiben kann und mein Aufenthaltsrecht - wenn auch nur in Form einer Fiktionsbescheinigung - in dieser Zeit nicht verliere? Selbstverständlich würde ich diese Zeit auch nutzen wollen, um unter Umständen einen neuen Job zu finden.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. April 2020 | 08:30

Sehr geehrter Fragesteller,

Ja, das bedeutet es.

Viele Grüße
RA Stadnik

Bewertung des Fragestellers 24. April 2020 | 00:19

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