Verpflichten mich die Klauseln zur Endrenovierung?

13. Dezember 2007 11:23 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag,

ich bitte Sie um Rat, ob mich folgende Klauseln in meinem Mietvertrag (Vordruck aus dem RNK Verlag, VerlagsNr. 596, mit VersionsNr. 4.05/126) zur Renovierung der Wohnung bei Auszug verpflichten. Bis auf die genannten Klauseln, befinden sich keine weiteren Klauseln über Renovierung während der Mietdauer oder bei Beendigung des Mietverhältnisses im Mietvertrag:

"§3) Miete&Nebenkosten
Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Der Verpflichtende hat die Schönheitsreparaturen regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Außentüren und Fenster von innen sowie sämtliche Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.

§16) Rückgabe der Mietsache
Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume in sauberem Zustand mit allen Schlüsseln dem Vermieter zurückzugeben. Nach Räumung ist der Vermieter nach Ankündigung berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu öffnen, zu reinigen, zurückgelassene einzelne Gegenstände zu verwahren und wertloses Gerümpel zu vernichten."

Bis auf einige Dübellöcher und einen ca. 30x30 cm Brandfleck auf dem PVC Boden in der Küche (von einer herabgefallenen heißen Pfanne) befindet sich die Wohnung in "normal" gebrauchtem Zustand.

Der Hausverwalter hat bereits angekündigt, dass er der Meinung ist, dass wir als Mieter renovieren müssen und er ansonsten die Kaution nicht auszahlen wird. Sollten wir nicht zur Renovierung verpflichtet sein, was können wir dann tun um die Kaution zu bekommen?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

C. Kaiser




Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst einmal gehe ich davon aus, dass die oben zitierte Vertragsklausel wirksam ist.

Es fällt jedoch auf, dass eine Endrenovierung grundsätzlich nicht geschuldet wird.

Insofern ist die Sachlage ein wenig schwierig zu beurteilen. Sie müssen also bei Auszug nicht grundsätzlich renovieren, sondern Ihre Renovierungspflicht hängt von dem allgemeinen Zustand der Wohnung ab.

Befindet sich die Wohnung in einem guten Zustand, auch wenn ein paar Dübellöcher vorhanden sind. So wird eine Renovierung nicht geschuldet. Dies ist aber je nach Einzelfall (insbesondere vom Zustand der Wohnung abhängig) zu entscheiden.

Was die Mietkaution angeht, so kann der Vermieter in der Regel diese bis zu 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses noch zurückhalten, u.a. wegen evtl. Nachforderungen (z.B. für Betriebskosten), es sei denn es steht fest, dass keine Forderungen gegen den Mieter mehr bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 6. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER