Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die AGB`s von Eventim schließen eine Rückerstattung zwar aus, dies dürfte aber nach § 309 Nr. 8
a sowie § 308 Nr. 8 b BGB
sowie § 307 Abs. 2 unwirksam sein. Denn dies stellt eine einseitig belastende Klausel sein, da Sie den Veranstalter von der vertragsgemäßen Leistung, zu der auch der Veranstaltungstermin gehört, befreit.
Sie sollten daher schriftlich Kontakt zu eventim aufnehmen und den Rücktritt vom Vertrag nach § 323 BGB
fordern, da der vertraglich festgelegte Veranstaltungstermin nicht gehalten werden kann, was eine Pflichtverletzung darstellt. Eine einseitige Vertragsänderung mit der Festlegung eines neuen Termins kann zu ihren Lasten nicht stattfinden, dies wäre nur im Einvernehmen möglich. Ist die vertragliche Leistung am Termin wegen Corona oder sonstigem unmöglich, so ist der Veranstalter nach § 275 BGB
von der Leistungspflicht befreit, allerdings sind sie auch nach § 326 BGB
von der Gegenleistungspflicht, sprich dem Preis für die Karten, befreit.
Setzen sie also einen Brief an Eventim auf, treten sie von dem Kauf der Karten nach § 323 BGB
zurück und erklären Sie, dass die Verlegung des Konzertes Ihnen unzumutbar ist und sie sich bewußt exakt für diesen Termin entschieden hatten. Lassen Sie also keinen zweifel dran, ob Sie zum neuen Termin können.
Teilen Sie mit, dass mit der Verlegung des Konzertes die Vertragserfüllung am fest vereinbarten Termin unmöglich ist ( § 275 BGB
) und Sie deswegen von der Gegenleistungspflicht nach § 326 BGB
befreit sind.
Fordern Sie unter Fristsetzung ( etwa 14 Tage) Eventim auf, das Geld auf Ihr Konto ( Bankverbindung angeben) zu erstatten und Fragen Sie wohin die Karten gesendet werden sollen, falls Ihnen das nicht bekannt ist.
Einen Mustertext finden Sie von der verbraucherzentrale hier: https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2020-03/Verlegung_von_Events_wg_Corona.pdf
Sollte dann das Geöld nicht erstattet werden, kann ein Anwalt und schließlich auch das Gericht eingeschalten werden. Manchmal hilft es auch sich direkt an eine Verbraucherzentrale zu wenden, da die meisten Unternehmen hier die Auseinadersetzung scheuen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
23. März 2020
|
18:47
Antwort
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