Erstattung Konzertkarten

| 23. März 2020 18:09 |
Preis: 25,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

eventim, bei denen ich die Tickets gekauft habe, hat mich am 12.03.2020 informiert, dass der Veranstalter das Konzert vom 16.03.2020 auf einen unbestimmten Termin verlegt und die Karten Ihre Gültigkeit behalten. Per email, forderte ich eventim dazu auf, mir die Tickets zu erstatten, da ich nicht weis, ob ich den nächsten Termin wahrnehmen kann. Heute erteilte mir eventim dazu eine Absage. Worauf kann ich mich berufen, um die Erstattung zu bekommen?

23. März 2020 | 18:47

Antwort

von


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Tessiner Str. 63
18055 Rostock
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Tel: 0381-2024687
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die AGB`s von Eventim schließen eine Rückerstattung zwar aus, dies dürfte aber nach § 309 Nr. 8 a sowie § 308 Nr. 8 b BGB sowie § 307 Abs. 2 unwirksam sein. Denn dies stellt eine einseitig belastende Klausel sein, da Sie den Veranstalter von der vertragsgemäßen Leistung, zu der auch der Veranstaltungstermin gehört, befreit.

Sie sollten daher schriftlich Kontakt zu eventim aufnehmen und den Rücktritt vom Vertrag nach § 323 BGB fordern, da der vertraglich festgelegte Veranstaltungstermin nicht gehalten werden kann, was eine Pflichtverletzung darstellt. Eine einseitige Vertragsänderung mit der Festlegung eines neuen Termins kann zu ihren Lasten nicht stattfinden, dies wäre nur im Einvernehmen möglich. Ist die vertragliche Leistung am Termin wegen Corona oder sonstigem unmöglich, so ist der Veranstalter nach § 275 BGB von der Leistungspflicht befreit, allerdings sind sie auch nach § 326 BGB von der Gegenleistungspflicht, sprich dem Preis für die Karten, befreit.

Setzen sie also einen Brief an Eventim auf, treten sie von dem Kauf der Karten nach § 323 BGB zurück und erklären Sie, dass die Verlegung des Konzertes Ihnen unzumutbar ist und sie sich bewußt exakt für diesen Termin entschieden hatten. Lassen Sie also keinen zweifel dran, ob Sie zum neuen Termin können.
Teilen Sie mit, dass mit der Verlegung des Konzertes die Vertragserfüllung am fest vereinbarten Termin unmöglich ist ( § 275 BGB ) und Sie deswegen von der Gegenleistungspflicht nach § 326 BGB befreit sind.
Fordern Sie unter Fristsetzung ( etwa 14 Tage) Eventim auf, das Geld auf Ihr Konto ( Bankverbindung angeben) zu erstatten und Fragen Sie wohin die Karten gesendet werden sollen, falls Ihnen das nicht bekannt ist.

Einen Mustertext finden Sie von der verbraucherzentrale hier: https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2020-03/Verlegung_von_Events_wg_Corona.pdf

Sollte dann das Geöld nicht erstattet werden, kann ein Anwalt und schließlich auch das Gericht eingeschalten werden. Manchmal hilft es auch sich direkt an eine Verbraucherzentrale zu wenden, da die meisten Unternehmen hier die Auseinadersetzung scheuen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Bewertung des Fragestellers 29. März 2020 | 12:47

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