Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Ihr Vater leider nicht mehr lebt, kann er nicht Erbe Ihrer Tante sein. Wer daher an seine Stelle tritt, wäre zB anhand eines ggf. vorhandenen Testaments zu prüfen. Daher bitte ich Sie, mir ein solches hier noch nachzureichen. Alternativ reicht mir auch die Mitteilung, dass es kein Testament gibt und daher die gesetzliche Erbfolge greift. Anschließend werde ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion Ihre eigentliche Frage beantworten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Es gilt die gesetzliche Erbfolge da kein Testament vorhanden ist.
Hallo
und danke für Ihre Ergänzung. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge richtet sich das Erbrecht nach Ihrer Tante nach § 1925 BGB
, es sind also die Erben zweiter Ordnung berufen. Diese sind, nachdem die Eltern Ihrer Tante sowie Ihr Vater nicht mehr leben, alle Neffen und Nichten, also Sie und Ihre Geschwister, und zwar zu gleichen Teilen.
Dass Ihre Geschwister die Erbschaft nach Ihrem Vater ausgeschlagen haben, ist dabei unbeachtlich. Denn jeder Erbfall ist separat zu betrachten. Sprich der Erbfall nach Ihrem Vater ist von dem nach Ihrer Tante strikt zu trennen. So ist es möglich, dass Ihre Geschwister gesetzliche Erben Ihrer Tante sind, auch wenn sie aus der Erbfolge nach Ihrem Vater ausgeschieden sind.
Nachdem wegen meiner Nachfrage Ihre kostenlose Nachfrage verbraucht ist, stehe ich Ihnen für eine Nachfrage gerne ohne weitere Kosten zur Verfügung. Diese richten Sie ggf. bitte an meine hier hinterlegte Email-Adresse; die Antwort werde ich dann in Form einer Ergänzung hier einstellen.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt