Vermögensteilung nach der Ehe und die Verjährung.

4. März 2020 13:08 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


15:19

Hallo, bin in 2013 geschieden worden und der Rentenausgleich wurde gemacht. Das Vermögen wurde nicht aufgeteilt, habe alle Schulden ausgeglichen die während der Ehe angefallen sind.

Es besteht ein gemeinsames Haus aus der Ehe das auch noch nicht aufgeteilt worden ist. Aus der Ehe habe ich nur 2 Koffer kleidung mitgenommen und alle Schulden die ich jetzt zurückgezahlt habe.

Frage: Sind meine Ansprüche auf Vermögensteilung verjährt oder kann ich diese noch einklagen?

Mit freundlichen Grüßen

4. März 2020 | 14:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt nach § 199 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Scheidung erfolgte im Jahr 2013, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Hinsichtlich des Hauses gilt dies nicht, wobei ich davon ausgehe, dass Sie als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.

Gerne höre ich von Ihnen.


Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 4. März 2020 | 14:32

Guten Tag Herr Roth,

wir waren beide im Grundbuch eingetragen, da ich aber selbständig war haben wir uns damals entschlossen das Haus auf mein EX Ehefrau umzuschreiben.

War zum damaligem Zeitpunkt eine gute Entscheidung wegen der Haftung. Ansonsten hätten die Gläubiger durchgreifen können auf das Haus. Ich habe aber alle Schulden zurückgezahlt was jetzt wohl keine Rolle spielt.

Wahrscheinlich ist es jetzt ein Nachteil für mich. und ich kann die Sache vergessen.

Dankeschön für die schnelle Bearbeitung.

Mit freundlichen Grüßen

A.C

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. März 2020 | 15:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Damit wurden Sie aus der Eigentümerstellung geschoben und können hinsichtlich des Hauses keine Ansprüche geltend machen.
Etwaige Gesamtschuldnerausgleichsansprüche nach § 426 BGB sind nach Ihren Zeitangaben leider verjährt.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

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