Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn Ihre Großeltern noch leben, können Sie das Haus nicht „geerbt" haben. Ich gehe davon aus, dass es Ihnen geschenkt wurde. Ich gehe weiter davon aus, dass Sie vor mehr als zehn Jahren als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurden. Dann kann die Schenkung nicht mehr zurückgefordert werden. Die Tatsache, dass für Ihre Großeltern ein Nießbrauchsrecht eingetragen wurde, ändert daran nichts (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2011 - X ZR 140/10
).
Das Haus kann vom Sozialamt also nicht zurückgefordert werden.
Da Sie mit Ihren Großeltern im 2. Grad verwandt sind, ist Ihre Inanspruchnahme auch ansonsten ausgeschlossen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII
).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Danke für Ihre schnelle und Verständliche Antwort.
Es ist eine "Überlassung" gewesen.
Das ich das alles richtig verstehe, das Sozialamt kann nicht wegen den Nießbrauchsrecht verlangen, dass aus dem Haus Mieten generiert werden die zur Zahlung der Pflege verwendet werden müssen.
Da ich ein Verwandter in 2. Grad bin?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn das Nießbrauchsrecht nicht mit der Bedingung eingetragen wurde, dass es erlischt, wenn Ihre Großeltern ins Pflegeheim gehen, kann das Sozialamt verlangen, dass es verwertet wird, also Mieteinnahmen generiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt