Anzeige wg. falschem Parken

| 5. Dezember 2007 08:36 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


09:28

Zusammenfassung

Wie geht ein Bußgeldverfahren wegen Falschparkens weiter, wenn der angezeigte Halter Widerspruch gegen die Anzeige eingelegt hat?

Der angezeigte Halter erhält zunächst ein Anhörungsschreiben vom Ordnungsamt mit dem Tatvorwurf, den Beweismitteln und einem Verwarnungsgeld. Zahlt er nicht, entscheidet die Behörde über einen Bußgeldbescheid. Legt der Halter dagegen fristgerecht Einspruch ein, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, bei der der Anzeigenerstatter als Zeuge aussagen muss. Zieht der Anzeigenerstatter seine Anzeige zurück, wird das Verfahren wahrscheinlich eingestellt.

Ich habe vor 14 Tagen den Halter eines PKW´s wegen Falschparkens angezeigt. Der PKW stand über Wochen grundsätzlich ausserhalb von markierten Parkflächen und behinderte massiv den fliessenden Verkehr. Nach Rückfrage beim hiesigen Ordnungsamt wurde mir mitgeteilt, ich könne auch dort eine Anzeige erstatten. Ich solle diese schriftlich einreichen und am besten ein Foto beilegen. Dies habe ich auch getan.
Nun erhielt ich ein Schreiben des Ordnungsamtes in dem man mir mitteilt dass der Halter Widerspruch gegen die Anzeige eingelegt habe mit der Begründung er habe dort nur zum Be- und Entladen gehalten, was natürlich auf Grund der Häufigkeit und Dauer des Parkens nicht stimmt. Wie auch immer, ich werde nun gefragt ob ich meine Anzeige aufrecht erhalten will oder nicht.

Ich verstehe die Frage und die Konsequenzen meiner möglichen Antwort nicht ganz. Bisher dachte ich, man bekommt dann einen Strafzettel über wahrscheinlich 10-15 Euro und damit ist das Thema erledigt.
Ich habe keine Lust wegen eines notorischen Falschparkers irgendwann einen Gerichtstermin wahrnehmen zu müssen.
Können Sie mir kurz aufzeigen, wie das hier weitergehen soll?

Vielen Dank.

5. Dezember 2007 | 08:56

Antwort

von


(67)
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel: 030 / 397 492 57
Web: https://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:

Aufgrund Ihrer Anzeige hat der von Ihnen angezeigte Halter des Fahrzeuges zunächst ein Schreiben vom Ordnungsamt / der Bußgeldstelle erhalten mit der Überschrift "Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung. Darin wird der Tatvorwurf (hier: Falschparken) geschildert und die Beweismittel angegeben (hier: Zeugenaussage von Herrn/Frau [ihr Name]; Foto).

Gleichzeitig wird ein Verwarnungsgeld ausgesprochen (die Höhe hängt von dem konkreten Parkverstoß ab). Wenn der Halter dieses nicht zahlt bzw. die Nichtzahlung ankündigt, muss die Behörde entscheiden, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird.

Sollte ein Bußgeldbescheid erlassen werden, kann der Halter dagegen innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Tut er dies nicht, wird der Bescheid rechtskräftig und muss bezahlt werden. Legt er fristgerecht Einspruch ein und nimmt die Behörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, so wird die Sache an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort wird in einer mündlichen Verhandlung über den Parkverstoß entschieden. Dabei würden Sie als Zeuge geladen werden und müssten vor Gericht eine Aussage machen.

Ich werde Ihnen per E-Mail ein Musterexemplar eines Anhörungsbogens und eines Bußgeldbescheides zukommen lassen. Daraus können Sie weitere Einzelheiten über den genauen Ablauf des Verfahrens entnehmen.

Sollten Sie Ihre Anzeige nicht aufrecht erhalten, wird das Verfahren gegen den Halter aller Voraussicht nach eingestellt werden.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt

Alt-Moabit 62-62
10555 Berlin

Tel.: 030 / 397 492 57
Fax: 030 7 397 492 79

E-Mail: kontakt@kanzlei-cziersky.de
Internet: www.kanzlei-cziersky.de


Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2007 | 09:19

Vielen Dank für Ihre schnelle und präzise Auskunft. Verstehe ich Sie richtig, dass ich mich einer mögliche Zeugenaussage auf Grund einer solchen Lapalie nicht verweigern kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Dezember 2007 | 09:28

Ja genau. Da nur aufgrund Ihrer Angaben der Parkverstoß bewiesen werden kann, müssten Sie (sollte es dazu kommen) vor Gericht als Zeuge aussagen. Dazu sind Sie verpflichtet. Sollten Sie nicht erscheinen können gegen Sie Ordnungsmittel verhängt werden!

Ob der Halter gegen einen Bußgeldbescheid wirklich Einspruch einlegen würde, kann natürlich aus der Ferne nicht beurteilt werden. Eine Rechtschutzversicherung fördert in einigen Fällen die Bereitschaft, es darauf ankommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt

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