Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Guten Morgen
leider sind Sie in die Mühlen der Behörden gelangt, die nach meiner Erfahrung nicht in der Lage sind, sich eigene Fehler einzugestehen und oft auch persönlich nachtragend sind. Dabei werden sie oft von ihren Vorgesetzten gedeckt.
Dass auch nach Ihrem Einspruch weiterhin stur behauptet wird, Sie seien trotz Absperrschranke wegen einer Veranstaltung durch eine gesperrte Straße gefahren, ist daher „normal" und hat den Erlaß eines Bußgeldbescheids durch das Ordnungsamt zur Folge.
Das Androhen von Erzwingungshaft ist an sich unüblich, die 52,00€ müssen sich an der BKatVO orientieren.
Soweit Sie sich lediglich „nicht entsinnen können", dort gefahren zu sein, ist Ihr Einwand wenig aussichtsreich.
Trotzdem haben Sie zu Recht Einspruch eingelegt, sonst würde der Bescheid rechtskräftig.
Ihre Bitte zur Vorlage der Beweise für die Behauptung müßte eigentlich als Akteneinsicht gewertet werden.
Es ist aber fraglich, ob Sie die vollständige Akte ohne Rechtsanwalt erhalten werden.
Die vom Ordnungsamt veranlasste Abgabe an die Staatsanwaltschaft ist normal. Auch dort wird keine Einstellung des Verfahrens erfolgen sondern ein Gerichtstermin anberaumt werden.
Sollte die Dame dort als Zeugin ihre Aussage bekräftigten
"ich habe den Betroffenen gesehen und ihm persönlich mündlich gesagt"
müssen Sie einen Gegenbeweis haben,
dass eine Verwechslung vorliegt. Wer kann gefahren sein oder war Ihr PKW ganz woanders? Der Tat-Zeitpunkt und Tatort werden Ihnen ja bekannt sein.
Ich bin zuversichtlich, Ihre Frage sind im Rahmen der ONLINE Erstberatung verständlich und umfassend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen