Kundensensible Daten erhalten

| 31. Januar 2020 11:14 |
Preis: 25,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mir von der Arbeitsagentur Köln meine Akte ausdrucken lassen. Jetzt sind mir mit der Akte kundensensible Daten in Form von Listen mit überreicht worden, die Angaben (vollständige Namen, Geburtsdatum, Kunden-ID, Fortbildungszeiträume, etc. und vereinzelt zu den Personen zugehörige Lebensläufe) zu anderen Kunden der Agentur für Arbeit in Köln und Hamburg beinhalten. Ich vermute mal, dass die Arbeitsagentur diese Unterlagen nicht hätte aushändigen dürfen. Meine Frage ist hier: Muss ich das irgendwie melden, dass ich im Besitz dieser Dokumente bin? Oder stellt das hier eher ein kleineres Risiko dar, das nicht der Meldepflicht unterliegt? Habe ich in so einem Fall sonst noch irgendwelche Verpflichtungen?

Vielen Dank und viele Grüße

31. Januar 2020 | 12:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

In der Übermittlung dieses Dokuments an Sie liegt in der Tat eine Datenschutzverletzung durch die unbefugte Offenlegung personenbezogener Daten anderer Ihnen gegenüber.

Die in Art. 33 DSGVO geregelte Meldepflicht für eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bezieht sich auf den datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Das ist nach Maßgabe von Art. 4 Nr. 7 DSGVO derjenige, der über Art und Weise einer Datenverarbeitung entscheidet.

Deshalb sind Sie nach dieser Vorschrift nicht zu einer Meldung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.

In Ihrem Fall würde ich empfehlen, dass Sie das Schriftstück an die Arbeitsagentur zurück geben und auf den Verstoß hinweisen. Gleichzeitig können Sie um eine erneute Zusendung ohne die Daten anderer Personen bzw. unter deren Unkenntlichmachung bitten.

Mit freundlichen Grüßen


Ergänzung vom Anwalt 31. Januar 2020 | 12:28

Sehr geehrter Fragesteller,

noch zur Ergänzung meiner Ausführungen:

Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Arbeitsagentur. Das gilt auch nachdem das Dokument an Sie übergeben worden ist, da dies auf Veranlassung des Verantwortlichen und im Rahmen von dessen Veranwortlichkeit im datenschutzrechtlichen Sinne geschehen ist.

Deshalb obliegt es auch nur der Arbeitsagentur eine Prüfung und gegebenenfalls Meldung nach Art. 33 DSGVO durchzuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2. Februar 2020 | 11:54

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. Februar 2020
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