Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In der Übermittlung dieses Dokuments an Sie liegt in der Tat eine Datenschutzverletzung durch die unbefugte Offenlegung personenbezogener Daten anderer Ihnen gegenüber.
Die in Art. 33 DSGVO
geregelte Meldepflicht für eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bezieht sich auf den datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Das ist nach Maßgabe von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
derjenige, der über Art und Weise einer Datenverarbeitung entscheidet.
Deshalb sind Sie nach dieser Vorschrift nicht zu einer Meldung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.
In Ihrem Fall würde ich empfehlen, dass Sie das Schriftstück an die Arbeitsagentur zurück geben und auf den Verstoß hinweisen. Gleichzeitig können Sie um eine erneute Zusendung ohne die Daten anderer Personen bzw. unter deren Unkenntlichmachung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Sehr geehrter Fragesteller,
noch zur Ergänzung meiner Ausführungen:
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
ist die Arbeitsagentur. Das gilt auch nachdem das Dokument an Sie übergeben worden ist, da dies auf Veranlassung des Verantwortlichen und im Rahmen von dessen Veranwortlichkeit im datenschutzrechtlichen Sinne geschehen ist.
Deshalb obliegt es auch nur der Arbeitsagentur eine Prüfung und gegebenenfalls Meldung nach Art. 33 DSGVO
durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen