Sehr geehrter Fragensteller,
Klauseln, in denen das komplette Hausrecht übertragen wird oder ähnliches, sind sicher nach den §§ 305 ff. BGB
zu weitgehend und inwirksam. Vor allem, wenn ein Ratenzahlungsplan vorliegt.
In dem Ihrigen Fall kann man aber ja das Betreten auch unter kurzen Fristsetzungen nach Abschluss wesentlicher Baufortschritte z.B. im einstweiligen Rechtsschutz erwingen, so dass ich die Klausel noch für wirksam halte, weil ja des Begehensrecht über einen Umweg noch ausgeübt werden. Aber die Fristsetzung wäre ja auch bei unwirksamer Klausel notwendig, wenn sich der Gegner sperrt. Insofern ist die Rechtsfrage für die Entscheidung Ihres Falles irrelevant.
Fazit:
Setzen Sie bitte gemeinsam dem Bauträger per Einwurfeinschreiben eine Frist den Bauleiter mit Namen und Anschrift zu benennen sowie nennen 3 Wahltermine, die Ihnen passen. Nach fruchtlosem Fristablauf befindet sich der Gegner im Verzug und Sie können das örtlich zuständige Amtsgericht und / oder einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen im einstweiligen Rechtsschutz betrauen.
MfG RA Saeger
Antwort
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