Persönliche Haftung eines UG-Geschäftsführers nach §69 AO gegenüber Finanzamt

| 6. Januar 2020 19:19 |
Preis: 88,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, kurz und knapp:
Ich habe eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet. Die familieninterne Finanzierung ist schon sehr früh nach Gründung ausgefallen, wodurch schnell klar war, dass die Gesellschaft wieder aufgelöst werden muss. Von Beginn an war ich nun mit der Buchführung zeitlich und kognitiv überfordert, weshalb ich weder in der Lage war, beim Finanzamt eine Steuererklärung abzugeben, noch einen vollständigen Insolvenzantrag zu stellen. Dieser Antrag wurde nun vom Finanzamt gestellt. Ich zahle aus privaten Mitteln die Verfahrenskosten in Raten ab sowie eine Geldstrafe. Das Finanzamt möchte mich nun wie im Betreff beschrieben haftbar machen für ein Steuerschuldverhältnis i.H.v. ~10.000,- €, da ich meinen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben soll.
Da meine Firma belegbar über Kontoauszüge nie auch nur einen € Gewinn verzeichnet hat und dieser Betrag ausschließlich der Schätzung des Finanzamts entspringt, meine Frage(n): Lohnt es sich hiergegen anzugehen? Und falls ja, in welcher Form? Entspricht die Bereitschaft etwas zu tun, es aber schlicht nicht zu vermögen auch gleichzeitig Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit?
Ich danke vielmals vorab für verbindliche Auskünfte!

6. Januar 2020 | 20:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Letztendlich hier entscheidend ist die Frage, ob gegenüber der UG eine Steuerlast bereits rechtskräftig (bestandskräftiger Bescheid) festgesetzt wurde.

Dies trifft insbesondere auf die Schätzungen des Finanzamtes vor. Sind diese bereits bestandskräftig, können Sie diese nicht mehr angreifen.

Gleiches gilt für Sie sollte Ihr Haftungsbescheid bereits bestandskräftig sein, ist es schwierig hier noch etwas zu tun.

Ob hier Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit bemisst sich hauptsächlich an der Frage, ob Sie Ihre steuerlichen Pflichten kannten bzw. diese pflichtwidrig missachteten und einfach untätig blieben. War dem so, so kann Ihnen das Finanzamt zurecht Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit vorwerfen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 6. Januar 2020 | 20:54

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