Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Letztendlich hier entscheidend ist die Frage, ob gegenüber der UG eine Steuerlast bereits rechtskräftig (bestandskräftiger Bescheid) festgesetzt wurde.
Dies trifft insbesondere auf die Schätzungen des Finanzamtes vor. Sind diese bereits bestandskräftig, können Sie diese nicht mehr angreifen.
Gleiches gilt für Sie sollte Ihr Haftungsbescheid bereits bestandskräftig sein, ist es schwierig hier noch etwas zu tun.
Ob hier Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit bemisst sich hauptsächlich an der Frage, ob Sie Ihre steuerlichen Pflichten kannten bzw. diese pflichtwidrig missachteten und einfach untätig blieben. War dem so, so kann Ihnen das Finanzamt zurecht Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit vorwerfen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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