Markenrechtsverletzung trotz 'Marke nicht eingetragen' im DPMA?

| 30. Dezember 2019 10:46 |
Preis: 25,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


15:08

Guten Tag,

ich möchte einen Online Shop erstellen, auf welchem fertige, aber auch selbst gestaltete Kleidung verkauft werden soll. Dabei möchte ich keine Marke in dem Sinne aufbauen, dass ich meine Produkte unter dem Namen vertreibe. Es geht mir hier nur um den Namen des Onlineshops.

Nun bin ich auf der Suche im Internet allerdings auf einen Anbieter gestoßen, der den gleichen Namen hat wie den, den ich nutzen möchte. Der Shop vertreibt auch Kleidung, allerdings auch auf eigenem Namen wie ich vermute.
Um sicher zu gehen habe ich eine Suche im DPMA angestellt und konnte eine Marke unter dem exakt gleichen Namen finden. Folgende Einträge gab es dazu.

Aktenzustand: Marke nicht eingetragen
Verfahrensstand des Anmeldeverfahrens: Anmeldung zurückgewiesen
Schutzhindernis: Fehlende Unterscheidungskraft

Vielen Dank im Voraus.


30. Dezember 2019 | 12:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt wurde, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen kein Schutz für diesen Namen beansprucht werden kann. Ein Beispiel: "Diesel" kann nicht für Kraftstoffe als Marke geschützt werden, weil dieser Begriff dafür rein beschreibend ist (für Bekleidung dagegen ist ein Markenschutz möglich).

Wenn Sie also den Namen in ebenso beschreibender Form verwenden, kann Ihnen der andere Shopbetreiber diese Nutzung nicht verbieten. Andererseits können Sie aber auch niemand anderem verbieten, den Namen für seinen Shop zu verwenden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 30. Dezember 2019 | 13:14

Sehr geehrter Herr Wilking,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Das hört sich soweit gut an.

Bin ich aber auch dann auf der sicheren Seite, wenn es eine eingetragene Marke im DPMA gibt, welche das gleiche Wort getrennt schreibt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Dezember 2019 | 15:08

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Eine Getrenntschreibung macht in der Regel keinen großen Unterschied. Wenn der getrennt geschriebene Name als Marke für Bekleidungsstücke und/oder Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung eingetragen wurde, dann dürfen Sie diesen Namen leider nicht für Ihren Online-Shop benutzen. Schauen Sie also am Besten noch einmal genau nach, für welche Waren/Dienstleistungen die eingetragene und die abgelehnte Marke angemeldet wurden, oder lassen Sie dies anwaltlich prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 30. Dezember 2019 | 15:09

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