Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1.)
Gemäß § 1968 BGB
trägt der Erbe die Kosten der Bestattung. Für den Fall, dass Sie das Erbe ausschlagen, trägt der Unterhaltsverpflichtete die Bestattungskosten, in dem Fall der getrennt lebende Ehegatte. Wenn dieser die Bestattungskosten nicht tragen kann, dann tragen Sie wieder die Bestattungskosten. Wenn es eine Sterbegeldversicherung gab, trägt diese die Kosten.
2.)
Als Erbe haben Sie das Recht in den Mietvertrag einzutreten, oder von Ihrem Sonderkündigungsrecht nach § 564
i.V.m. § 563 Abs. 3 BGB
gebrauch machen, die Frist dafür beträgt einen Monat nach Kenntnis vom Tod der Erblasserin. In diesem Fall gilt der Eintritt in den Mietvertrag nicht erfolgt. Wenn Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch machen, wird der Mietvertrag mit Ihnen als Erbe fortgesetzt.
3.)
Hier kommt es konkret auf den Pflegevertrag an. Im Allgemeinen ist aber festzustellen, dass der Pflegedienstvertrag mit dem Tod endete, da der Anspruchsberechtigte die LEistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann und der Anspruchsverpflichtete (Pflegerin) die Leistung nicht mehr erbringen kann. Sie sollten aber den Vertrag durchsehen, und prüfen, ob irgendwelche Sonderregelungen vereinbart wurden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich erlaube mir zu 2 die Rückfrage, wie viel Zeit mir bliebe, die Wohnung zu räumen, wenn ich von dem Sonderkündigungsrecht Gebraucht machte?! (Sterbedatum war der 13.12.19)
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können das Sonderkündigungsrecht bis zum 13.01.2020 ausüben, bis dahin muss die Kündigungserklärung beim Vermieter zu gegangen sein, ganz pranktisch haben sie bis dahin noch Zeit die Wohnung zu räumen. Denn durch die Sonderkündigung gelten SIe als nicht eingetreten und der Mietvertrag endet mit dem Tod.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt