Stellplatze Aussenbereich

19. Dezember 2019 12:13 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


13:37

Hallo mein nahme ist Gerard, ich bin in 2016 umgezogen nach duitsland von hengelo nach Engden in Deutschland , meine Frau und ich sind diesem Jahr ein Gartencafe angefangen "Gartencafe Engdener wuste', und jetzt meine frage : unser cafe liegt im baubereich aber unserem Garten liegt im ausenbereich, jetzt meine frage: darf ich stellplatze machen fur meine Gaste auf mein Grundstuck das im aussenbereich liegt, oder brauche ich dafur eine genehmingung?

Mit freundlichen Grusse,

19. Dezember 2019 | 12:38

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

Sie benötigen in der Regel eine Genehmigung durch das Bauamt, weil der Außenbereich nach § 35 BauGB frei von Bauten zu halten ist. Es können hier umweltrechtliche und andere Aspekte relevant werden.

Bitte nehmen Sie mündlich sowie schriftlich Kontakt zum Bauamt auf und bitte um die schriftliche Bestätigung, dass Ihr Vorhaben legal ist.

Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 19. Dezember 2019 | 13:20

allererst danke fur die antwort,

was meinen sie mit, schriftliche bestatigung , das ihr vorhaben legal ist?

wir haben ein grundstuck von 5000 m2 ich konnte da so ein paar parkplatze vrij machen fur meine gaste,

konnen die das auch privilegieren?

das habe ich noch gefunden aufs internet

Die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben sind im Außenbereich zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Damit sind sie allen sonstigen Vorhaben gegenüber im Außenbereich erleichtert zulässig und somit privilegiert.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt15.08.2010 | 16:30
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

1.
In § 35 Abs. 4 BauGB heißt es hierzu:

"Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschftsplans widersprechen, ... soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1. bis 5. ...

6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhanden Gebäude und Betrieb angemessen ist.


"Gartenbaubetrieb" und "landwirtschaftlicher Betrieb" sind unterschiedliche Betriebsformen. In Ihrem Falle käme eine Wiederanmeldung eines Gartenbaubetriebes in Betracht. Für das "Wiederaufleben" wäre die Beantragung einer Gewerbeerlaubnis ausreichend.

Durch das "Wiederaufleben" des Gartenbaubetriebes wären die von Ihnen geplanten Maßnahmen dann allenfalls im Rahmen einer baulichen Erweiterung im Sinne § 35 Abs. 4 Ziffer 6 BauGB grundsätzlich zulässig, aber sie bleiben genehmigungspflichtig.

Eine "genehmigungsfreie" Umsetzung Ihrer Vorhaben ist aus meiner Sicht nur eingeschränkt möglich:
1. Überdachung einer Terrasse - genehmigungspflichtig
2. Errichtung eines Stellplatzes - genehmigungsfrei
3.Terrassierung des Geländes - in größerem Umfang genehmigungspflichtig,


grusse



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Dezember 2019 | 13:37

Sehr geehrter Fragensteller,

es kann durchaus privilegiert sein. Aber hier liegt doch noch gar kein bisheriger Bau im Außenbereich vor, sondern nur einer im Innenbereich. Es scheint § 35 Abs. 4 BauGB deswegen recht eindeutig nicht anwendbar.

Weil sowieso stets wenigstens die Anzeigepflicht des Vorhabens - auch bei erlaubnisfreien Anlagen - besteht, ist es Ihnen dringend angeraten die Baubehörde vorher (!) und nicht im Nachhinein zu kontaktieren.

Sonst hat man uU umsonst gebaut und trägt auch noch die Kosten des Rückbaus.

MfG RA Saeger

ANTWORT VON

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