Sehr geehrter Fragensteller,
Sie benötigen in der Regel eine Genehmigung durch das Bauamt, weil der Außenbereich nach § 35 BauGB
frei von Bauten zu halten ist. Es können hier umweltrechtliche und andere Aspekte relevant werden.
Bitte nehmen Sie mündlich sowie schriftlich Kontakt zum Bauamt auf und bitte um die schriftliche Bestätigung, dass Ihr Vorhaben legal ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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allererst danke fur die antwort,
was meinen sie mit, schriftliche bestatigung , das ihr vorhaben legal ist?
wir haben ein grundstuck von 5000 m2 ich konnte da so ein paar parkplatze vrij machen fur meine gaste,
konnen die das auch privilegieren?
das habe ich noch gefunden aufs internet
Die in § 35 Abs. 1 BauGB
genannten Vorhaben sind im Außenbereich zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Damit sind sie allen sonstigen Vorhaben gegenüber im Außenbereich erleichtert zulässig und somit privilegiert.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt15.08.2010 | 16:30
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
1.
In § 35 Abs. 4 BauGB
heißt es hierzu:
"Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschftsplans widersprechen, ... soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
1. bis 5. ...
6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhanden Gebäude und Betrieb angemessen ist.
"Gartenbaubetrieb" und "landwirtschaftlicher Betrieb" sind unterschiedliche Betriebsformen. In Ihrem Falle käme eine Wiederanmeldung eines Gartenbaubetriebes in Betracht. Für das "Wiederaufleben" wäre die Beantragung einer Gewerbeerlaubnis ausreichend.
Durch das "Wiederaufleben" des Gartenbaubetriebes wären die von Ihnen geplanten Maßnahmen dann allenfalls im Rahmen einer baulichen Erweiterung im Sinne § 35 Abs. 4 Ziffer 6 BauGB
grundsätzlich zulässig, aber sie bleiben genehmigungspflichtig.
Eine "genehmigungsfreie" Umsetzung Ihrer Vorhaben ist aus meiner Sicht nur eingeschränkt möglich:
1. Überdachung einer Terrasse - genehmigungspflichtig
2. Errichtung eines Stellplatzes - genehmigungsfrei
3.Terrassierung des Geländes - in größerem Umfang genehmigungspflichtig,
grusse
Sehr geehrter Fragensteller,
es kann durchaus privilegiert sein. Aber hier liegt doch noch gar kein bisheriger Bau im Außenbereich vor, sondern nur einer im Innenbereich. Es scheint § 35 Abs. 4 BauGB
deswegen recht eindeutig nicht anwendbar.
Weil sowieso stets wenigstens die Anzeigepflicht des Vorhabens - auch bei erlaubnisfreien Anlagen - besteht, ist es Ihnen dringend angeraten die Baubehörde vorher (!) und nicht im Nachhinein zu kontaktieren.
Sonst hat man uU umsonst gebaut und trägt auch noch die Kosten des Rückbaus.
MfG RA Saeger