Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Solange Sie pflichtversichert sind, also als Arbeitnehmer, müssen Sie auf die Mieteinnahmen keine Beiträge zahlen.
Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, dann müssen Sie auf die Mieteinnahmen Beiträge zahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Bescheren Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter Herr Braun,
vielen Dank für die Antwort.
Aus ihrer Ergänzung entnehme ich, dass die Mieteinnahmen auch nicht auf mein Einkommen gerechnet werden können, wenn es um die Grenze des Arbeitsentgeltes geht.
Ich werde also nicht zur freiwillig Versicherten, wenn ich durch die Mieteinnahmen über die 4.950 Euro im Monat komme.
Herzliche Grüße und schöne Weihnachtstage
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Da die Mieteinnahmen kein Arbeitsentgelt darstellen, können Sie dadurch nicht über Jahresentgeltgrenze kommen.
Als Pflichtversicherter wird nur Ihr Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung zur Beitragsbemessung herangezogen.
Sie müssen mit den Einnahmen aus V+V nur im Bereich der privaten Vermögensverwaltung bleiben, siehe das zitierte BSG Urteil.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich erlaube mir, einen Teil der erfragten Antwort nachzutragen, vielen dank an den Kollegen, der mich freundlciher Weise darauf hingewiesen hat.
Die Mieteinnahmen sollten Sie rein vorsorglich bei der Krankenkasse melden, dabei sollten Sie lediglich den Überschuss (also den Gewinn) melden.
Für den Fall, dass die Krankenkasse dann versuchen sollte, aufgrund der Höhe der Mieteinnahmen, eine hauptberufliche Selbsständigkeit anzunehmen, verweisen Sie die Krankenkasse darauf, dass Einnahmen aus Vemrietung und Verpachtung nciht zum Erwerbseinkommen nach § 15 SGB IV
zählen, da diese kein Erwerbseinkommen darstellen, da es am persönlichen Arbeitseinsatz fehlt, siehe auch BSG: Urteil vom 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R
.
Ich gehe davon aus, dass Sie die Immobilie lediglich vermieten, möglicherweise sogar verwalten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt