Privatverkauf: Versandschaden bei Rückversand nach Falschlieferung - wer haftet?

9. Dezember 2019 16:20 |
Preis: 25,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


18:19

Ich habe auf ebay Kleinanzeigen eine Espressomaschine erworben. Vor dem Kauf hat mir der Käufer schriftlich bestätigt, dass die Maschine technisch einwandfrei sei.

Bei Lieferung der Maschine stellte ich einen Fehler in der Elektronik fest sowie einen mechanischen Fehler: beim Bezug von Heißwasser läuft das Wasser ins Gehäuse und dann aus der Maschine. Der Verkäufer erklärte sich bereit, die Maschine zurückzunehmen, obwohl er in der Artikelbeschreibung "Gewährleistung, keine und keine Rücknahme" formuliert hatte.

Es erfolgte ein versicherter Rückversand in derselben Verpackung des Verkäufers mit denselben Verpackungsmaterialien, das Gerät wurde mit Luftpolsterfolie, Styropor, etc. sicher verpackt.

Nach Ankunft des Pakets meldete sich der Verkäufer mit dem Hinweis, beim Versand sei einer von vier Kippschaltern verbogen worden, da ich das Gerät nicht sicher verpackt hätte. Das Gerät lasse sich nicht mehr einschalten. Er könne das Gerät so nicht zurücknehmen. Fotos vom Schaden liegen mir vor. Allerdings lässt die Art des Schadens eher eine mutwillige Beschädigung des Verkäufers vermuten, um die Rücknahme zu umgehen.

Meine Frage lautet: wer liegt hier in der Beweispflicht bzw. hafte ich als Käufer für den Rückversand im Falle dieser "Fehllieferung"?

9. Dezember 2019 | 16:56

Antwort

von


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Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

die Beweislast, dass die Beschädigung durch Sie erfolgte, liegt beim Verkäufer, der Ihnen den vollen Betrag auch erstatten muss. Sie sollten aber nebenher auch noch das Paketunternehmen informieren, um es ebenfalls in die Haftung zu nehmen, falls der Schaden beim Transport passiert sein sollte.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. Dezember 2019 | 17:39

Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,

danke für die schnelle Rückmeldung. Eine Rückfrage zur Sicherheit, da ich es nur in der Überschrift erwähnt hatte: Ihre Aussage gilt auch im Falle eines Verkaufs "von privat zu privat", richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Dezember 2019 | 18:19

Sehr geehrter Fragesteller,

korrekt, davon war ich jetzt ausgegangen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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