Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Ihr Bekannter hat insofern Recht, dass eine Straftat erst dann vorliegt, wenn diese bereits begangen oder zumindest versucht wurde. Sich mit dem Gedanken einer Straftat zu beschäftigen stellt noch keinen Straftatbestand dar. Solange eine Straftat nicht begangen wurde oder zumindest nicht unmittelbar bevorsteht, wird die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft in der Regel nicht tätig, da ihr die gesetzliche Handhabe fehlt.
In Ihrem Fall könnte aber bereits der Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB
erfüllt sein:
§ 241 StGB
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Verbrechen sind Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Haftstrafe bedroht sind. Da ein Amoklauf regelmäßig als ein gezieltes Abfeuern von Waffen auf Menschen zu verstehen ist, droht Ihr Freund zumindest mit einer gefährlichen Körperverletzung. Diese stellt jedoch kein Verbrechen, sondern lediglich ein Vergehen dar, was zur zu einer Bedrohung nach § 241 StGB
nicht ausreicht. Beinhaltet dagegen die Drohung auch die Tötung von Menschen (z. B. Totschlag), so hat sich Ihr Freund einer Bedrohung nach § 241 StGB
strafbar gemacht.
Ob jedoch die Beweislage ausreicht, um Ihren Freund zu verhaften oder gar zu verurteilen, ist aufgrund fehlender Zeugen eher zweifelhaft.
Trotzdem sollten Sie die Bedrohung ernst nehmen und die Polizei hierüber informieren. Nicht zuletzt deshalb, weil Ihr Freund offensichtlich im Besitz mehrerer Schusswaffen ist. Ob Ihr Freund tatsächlich zu Gewaltausbrüchen neigt, können nur Sie einschätzen.
Zu überprüfen wäre in Ihrem Fall noch, ob Ihr Freund die Waffen legal besitzt. Sollten konkrete Hinweise vorliegen, dass die ein oder andere Waffe illegal erworben wurde, könnte auch hiermit ein Einschreiten der Behörden bewirkt werden.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Darf jemand über einen Jagdschein /Waffenbesitzkarte / Waffenschein verfügen, der solche Drohungen von sich gibt ? Zeugt dies nicht vielmehr von einem unberechenbaren Charater auf Grund dessen man verhindern sollte, dass diese Person ungehinderten Zugang zu Waffen hat ? Gibt es hierzu eine gesetzliche Grundlage ?
Sehr geehrter Fragensteller,
der Waffenschein bzw. die Waffenbesitzkarte kann entzogen werden, wenn sich die Person nach dem Waffengesetz als unzuverlässig erweist. Interessant dürfte § 5 Abs. 1 Ziffer 1. WaffG
sein. Allerdings müssten dann Tatsachen vorliegen, dass Ihr Freund die Waffen mißbräuchlich verwenden wird. Einerseits beinhaltete seine Drohung zumindest nicht direkt den Waffeneinsatz. Zum anderen bliebe immer noch die Beweislage. Aufgrund einer einzelnen Aussage ist es eher zweifelhaft, dass ihm der Waffenschein entzogen wird.
§ 5 WaffG
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes
besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, daß sie
1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig
verwenden werden,
2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß
umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren
werden,
3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände
nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel
Personen nicht, die
1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates, Landesverrats oder
Gefährdung der äußeren Sicherheit,
b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die
Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat
gegen das Eigentum oder das Vermögen,
c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat,
d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem
Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
e) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das Bundes-
waffengesetz, das Reichswaffengesetz, das Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerech-
net, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist,
2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in
Nummer 1 Buchstabe e genannten Gesetze verstoßen haben,
3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
sind,
4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder
geistesschwach sind.
(3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlos-
sen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Waffenbesitzkarte oder
eines Munitionserwerbscheins bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Verfahrens aussetzen.
(4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässig-
keit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 oder die körperliche Eignung
nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige
Behörde verlangen, daß der Antragsteller ein amts- oder fachärzt-
liches Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung vor-
legt.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt