Vermieter verlangt Bürgschaft von Hartz-IV-Empfänger

| 27. November 2007 12:37 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maren Pfeiffer

Guten Tag,

Zum Sachverhalt :

Mein Sohn (22) wohnte bis vor kurzem in einem 1-Zimmer-Apartment. Seit längerer Zeit arbeitslos, ist er außerdem bei der zuständigen städtischen ARGE/ hier: Hartz IV gemeldet. Es geht im Zusammenhang um einen Wohnungswechsel (d.h.: alte Wohnung gekündigt / neue Wohnung ausgesucht und Zusage des Arbeitsamtes und des neuen Vermieters erhalten). Dem Vermieter* der „neuen Wohnung“ wurde sowohl die Kostenübernahme der Miete als auch die geforderte Kaution bestätigt. Damit erklärte er sich auch einverstanden, meinem Sohn die Wohnung zu vermieten. Mein Sohn begann daraufhin sein altes Zimmer-Apartment zu räumen, und organisierte den bevorstehenden Umzug. Während dieser Phase (Räumung der einen Wohnung / anstehender Einzug in die „neue Wohnung“ ...) wurde meinem Sohn auf einmal unerwartet mitgeteilt, dass er, bevor er die Schlüssel für die Wohnung bekäme, noch eine Bürgschaft bringen müsse. Trotz der bereits vorliegenden Sicherheiten des Arbeitsamtes „forderte“ die Angestellte der HV dann auf telefonische Nachfrage bei mir, eine Bürgschaft für meinen Sohn zu übernehmen, da dieser ansonsten die Wohnung nicht bekommen würde (mein Sohn hatte als einzige (wenn überhaupt) mögliche Person mich, seine Mutter genannt). Da mein Sohn mit seinen Kartons bereits „auf der Straße stand“ - und somit die Zeit drängte, habe ich mich auf die Bürgschaft eingelassen bzw. dieser zugestimmt. Meine Frage nun: Kommt dies nicht einer Nötigung gleich? Und wenn ja - ist die Bürgschaft (unter diesen Umständen zustande gekommen) dann überhaupt rechtswirksam? Ich habe außerdem auch bis heute keinen Nachweis (Kopie) darüber für meine Unterlagen erhalten.

Mit der Bitte um Erläuterung.

Freundliche Grüße.


*Vermieter ist durch eine Hausverwaltung vertreten









Sehr geehrte Fragestellerin,

gemäß § 551 Abs. 1 BGB darf die seitens des Mieters zu leistende Sicherheit höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete (ohne Betriebskosten) betragen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist gem. § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

D.h., dass bei Vereinbarung mehrerer Sicherheiten diese zusammengerechnet den nach § 551 Abs. 1 BGB höchstzulässigen Betrag nicht überschreiten dürfen (sog. Kumulationsverbot).

Verlangt der Vermieter neben der maximalen Kaution die Bürgschaft eines Dritten, ist diese Vereinbarung ungültig.

Wenn also das Sozialamt die (volle) Mietkaution übernimmt, kann der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit verlangen. Ihre Verpflichtung zur Erbringung einer zusätzlichen Sicherheit wäre damit unwirksam.

Eine Ausnahme hat lediglich der BGH für den Fall festgestellt, dass eine Bürgschaft unaufgefordert seitens eines Dritten erbracht wird. Dies trifft hier jedoch offensichtlich nicht zu, da ja der Vermieter ohne Stellung der Bürgschaft den Mietvertrag gar nicht abgeschlossen hätte.

Mit freundlichen Grüßen

Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin

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