Immobilienkauf mit Finanzierung für minderjähriges Kind

| 18. November 2019 14:28 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


15:32

Guten Tag,

als Vater einer fast vier jährigen Tochter umtreibt mich der Gedanke, meiner Tochter eine Eigentumswohnung in Frankfurt als Kapitalanlage zu kaufen.
Anzumerken ist, dass meine Tochter durch Ihren Großvater ein Aktiendepot geschenkt bekommen hat, welches ich in ihrem Interesse aktuell in weltweit allokierenden ETFs umgeswitched habe.

· Gibt es bei dem Immobilienerwerb Restriktionen?
· Mündelsicherheit?
· Kann ich Fremdkapital einsetzen?
· Bspw. Kaufpreis 500 TEUR. 100 TEUR EK-Anteil für u.a. Nebenkosten. Rest finanziert.

Wie ist generell mit Ihrem Geld bzgl. der Anlage zu verfahren, selbst wenn ich Ihr keine Immobilie kaufe (Sorgerecht; Vermögenssorge)?

Danke und Gruß

18. November 2019 | 15:18

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich sind Kinder im Alter unter 7 Jahren nach § 105 BGB geschäftsunfähig, nach §§ 1626ff. haben die Eltern die Sorge für die Kinder und auch bei finanziellen Dingen diese im Sinne des Kindes auszuführen, wobei dies idR Schenkungen von Geld oder Wertpapieren unproblematisch abdeckt. Auch der Kauf und die Umwandlung von Aktienfonds und ähnlichen Wertanlagen ist davon gedeckt. Allerdings sollten Sie hier sehr konservativ anlegen, ein ETF dürfte aber kein Problem sein. Im Vordergrund muss ganz klar die Vermögenserhaltung stehen. Da den Banken die hierzu durch Gesetzgeber und Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bekannt sind, können Sie sich dort auch beraten lassen wenn Sie Zweifel haben ob der gewünschte Fonds dem Schutz des Minderjährigen genügt.

Entscheidend ist immer, ob mit der Eingehung des Geschäfts rechtliche Nachteile verbunden sein können. Beim Kauf eines Hauses und der Kreditaufnahme wird dies selbst dann zu bejahen sein, wenn sich dadurch ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil ergibt. Selbst der Kauf einer Immobilie ohne zusätzlichen Kredit stellt nach dieser Definition einen rechtlichen Nachteil dar, da damit diverse Abgabepflichten gegenüber dem Staat und Verträge mit einer Wohnungseingentümergemeinschaft, Versorgern, Entsorgern usw.. verbunden sind.

Sie müssen daher davon ausgehen, dass bei der notariellen Beurkundung der Grundstückskaufs auch eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht eingeholt werden muss, insbesondere wenn noch Fremdmittel notwendig sind. Ein Kauf von 500.000 € bei nur 100.000 € Eigenkapital dürfte mit einer Mithaftung des Minderjährigen ausgeschlossen sein, hier müssten Sie oder ein anderer Verwandter als Kreditnehmer fungieren. Der Minderjährige selbst wird mit diesen Summen keinesfalls belastet werden dürfen. Sollte es zu Schwierigkeiten kommen, kann das Grundstück notfalls verkauft werden, für die restlichen Schulden haften dann nur die Kreditnehmer und der Minderjährige wird nicht belastet. In Betracht käme auch die Möglichkeit eine Immobilie gemeinsam zu erwerben, dies könnte Vorteil bei später anfallender Schenkungssteuer haben und eine steueroptimierte Nutzung erleichtern. In jedem Fall ist aber von einer notwendigen Zustimmung des Vormundschaftsgerichts auszugehen.

Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche eine schöne Woche. Gerne können Sie noch die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 25. November 2019 | 15:01

Guten Tag,

bitte erlauben Sie mir eine Rückfrage hierzu:

„...In jedem Fall ist aber von einer notwendigen Zustimmung des Vormundschaftsgerichts auszugehen...."

Wie ist hier das Prozedere? Kann man sich dort beraten lassen? Ergreife ich die Initiative oder ein etwaiger Vertragspartner (bspw. Bank)?

Danke und Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. November 2019 | 15:32

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Beratung findet beim Vormundschaftsgericht nicht statt, sondern der Notar wird den gewünschten Vertrag mit Ihnen durchgehen und Ihnen diesen soweit vorbereiten, dass eine Zustimmung dazu möglich ist und Sie ggf. auch beraten. Wenn also Klauseln enthalten sind, bei denen das Kind großen Nachteilen ausgesetzt wäre, wird der Notar Sie schon darauf aufmerksam machen, dass diese nicht möglich sind. Der endgültige Vertrag würde dann durch den Notar an das Vormundschaftsgericht weitergeleitet und müsste dort noch genehmigt werden. Ansprechpartner für eine Beratung beim Immoblienkauf/Übertragung wäre also der Notar, Banken haben nur Erfahrungen welche Art von Anlagen für Kinder nicht beanstandet werden.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fricke

Bewertung des Fragestellers 25. November 2019 | 15:40

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