Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie sollten folgenden Weg gehen, Sie schließen projektbezogene Verträge über konkrete Dienstleistungen, welche Sie mit Ihrem eigenen Personal und Ihrem eigenem Materialeinsatz erbringen. Der Vertrag sollte projektbezogen vereinbart werden, Sie sollten Gewährleistungspflichten vereinbaren, sowie Regelungen zu Pflichtverletzungen. Ihre Frau sollte auch nicht weisungs- und planungstechnisch in das andere Unternehmen eingegliedert werden.
Wenn Sie diese Hinweise berücksichtigen und Ihre Ehefrau auch weiterhin als Assistenz in Ihrer GmbH beschäftigen, liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung - können Sie mir bitte noch die gesetzliche Grundlage (§) mitteilen, auf die ich mich evtl. für den Projektvertrag beziehen kann / darf?
Da es immer unterschiedliche Orte sind, würde ich gerne einen järhlichen Projektvertrag mit unterschiedlichen Tätigkeitsorte erstellen.
Eine weitere Unklarheit stellt sich bei mir (auch bei meiner Tätigkeit als Unternehmensberater), "keine Weisungsbefugnis durch den Auftraggeber..:" - Ein Kunde gibt natürlich Anweisungen, wie er eine Dienstleistung erbracht haben will, natürlich wird man dem Kundenwunsch erfüllen, man könnte den Wunsch auch ablehnen, wird dann wohl keinen weiteren Auftrag mehr erhalten.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie erstellen ganz normale Verträge, Sie dürfen nur nicht die Voraussetzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfüllen (§ 1 AÜG
).
Ich würde keinen jährlichen Projektvertrag empfehlen, sondern für jedes Projekt einen neuen Vertrag, der natürlich immer der gleiche Vertrag sein wird.
Diese Einbindung meint lediglich, dass Ihre Ehefrau wie ein Mitarbeiter des anderen Unternehmens in dessen Weisungsstruktur eingebunden wird, dass es generelle Anweisungen gibt ist kein Problem.
Falls SIe noch weitere Fragen haben, können SIe mich gerne per E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt