Verwehrung der Löschungsbewilligung durch die Bank

| 5. November 2019 20:21 |
Preis: 45,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Die Erteilung der Restschuldbefreiung führt nicht zu einem Löschungsanspruch einer zugunsten eines Gläubigers eingetragenen Grundschuld, § 301, Abs. 2 InsO.

Ich war selbstständig, habe 2001 wegen Zahlungrückständen aus Lieferverträgen Verbraucherinsolvenz beantragt und 2007 mit dem Beschluß der Restschuldbefreiung dieses Verfahren beendet. Das Kreditinstitut hatte damals die mir kreditierten Beträge im Grundbuch meines Grundstückes sichern lassen. Ich beantragte jetzt die Löschung dieser Forderungen, da ich der Meinung bin, mit der erfolgreichen Beendigung der Insolvenzphase dieses auch zu können.
Das Kreditinstitut ist aber der Meinung, dass die dingliche Haftung des Grundstückes nicht davon berührt ist, die eingetragenen Grundpfanrechte valutieren noch in voller Höhe.
Ist diese Rechtsauffassung der Bank richtig.

5. November 2019 | 20:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundschulden werden nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst, § 301, Abs. 2 InsO . Dem Insolvenzgläubiger steht auch nach der Restschuldbefreiung die Möglichkeit zu, sich aus der Grundschuld zu befriedigen, in dem er beispielsweise die Zwangsversteigerung beantragt.

Die Restschuldbefreiung gilt zwar auch für Forderung, die mit einer Grundschuld besichert wurden. Allerdings geht die Forderung der Insolvenzgläubigerin nicht unter, sondern ist nicht mehr gegen Sie durchsetzbar, anders als die Grundschuld, die weiter als Sicherheit dient.

Insoweit kann eine Löschung der Grundschulden oder eine Verwertung des Grundbesitzes nur mit Zustimmung der besicherten Bank erfolgen. Eine Vermietung ist grundsätzlich weiterhin möglich, wobei die Bank durch eine Zwangsverwaltung Zugriff auf die Mieteinnahmen nehmen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 8. November 2019 | 20:28

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