Gerne zu Ihrer Fragestellung:
Nach der Rechtsprechung (BGH v. 24.11.1978, V ZB 2/78
) ist die Teilungserklärung maßgebend. Sieht die wie vorliegend ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung in Abweichung zu § 25 Abs. 2 S. 1 WEG
nach dem Objektprinzip vor, dann führt die nachfolgende Unterteilung eines Wohnungseigentums nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung, sondern vielmehr zu einer Aufteilung (0,5 : 0.5. Denn mit der Unterteilung darf grundsätzlich der Status der verbleibenden Eigentümer nicht verändert werden. Bei Abstimmungen hat die ursprüngliche Stimmenzahl grundsätzlich gleich zu bleiben hat. Oder m.a.W.: Die Rechtsstellung der anderen Miteigentümer darf nicht durch die nachfolgende Unterteilung verschlechtert werden.
Im Einzelnen der BGH a.a.O.:
Zitat:Zur Wahrung des Status der übrigen Wohnungseigentümer darf daher hinsichtlich der Fassung von Mehrheitsbeschlüssen (§§ 25 , 18 III WEG) die ursprüngliche Stimmenzahl durch eine Teilveräußerung von Wohnungseigentum keine Änderung erfahren. Dabei kann hier offenbleiben, ob zur Erzielung dieses Ergebnisses in den Fällen, in denen die gesetzliche Regelung des § 25 II 1 WEG nicht abbedungen ist und daher jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat, die Vorschrift des § 25 II 2 WEG entsprechend abzuwenden ist in dem Sinn, daß die Inhaber der verselbständigten Teilrechte zusammen nur eine Stimme haben (so Soergel-Baur, § 3 WEG Rdnr. 29; Palandt-Bassenge, Vorb. § 1 WEG Anm. 2 B d cc; Bärmann, § 8 Rdnrn. 42 ff., und JZ 1968, 565; Meier-Kraut, MitBayNot 1974, 16), oder ob die Stimme nach Bruchteilen aufzuteilen ist (so Ziege, NJW 1973, 2186). Bleibt die ursprüngliche Stimmenzahl als solche aufrechterhalten, so ist auch bei der Beschlußfassung über die Entziehung von Wohnungseigentum nach § 18 III WEG eine Stimmenverschiebung ausgeschaltet. Wenn dagegen, wie es in der Praxis häufig der Fall ist, das in § 25 II WEG vorgesehene Stimmrecht nach Köpfen abbedungen und durch ein Stimmrecht nach Anteilen (an dem gemeinschaftlichen Miteigentum, meist nach Hundertstel- oder Tausendstelanteilen) ersetzt worden ist, ergeben sich keine Schwierigkeiten. In solchem Fall kann das Stimmrecht gemäß der jeweiligen Höhe der Miteigentumsanteile auf den Erwerber übergehen.
Auch sonstige, nicht das Stimmrecht betreffende Befugnisse der Inhaber der verselbständigten Teilrechte müssen sich im Rahmen dessen halten, was dem Inhaber des ursprünglichen Wohnungseigentums bis zur Aufteilung seines Rechts zustand (vgl. dazu und wegen weiterer Einzelheiten auch OLG Braunschweig, MDR 1976, 1023 ; Bärmann, § 8 Rdnrn. 42 ff., und JZ 1968, 565; Röll, Rpfleger 1976, 284). Hinzunehmen sind dagegen Nachteile rein tatsächlicher Art, wie sie etwa in der stärkeren Belegung eines Hauses und in der Benutzung des Gemeinschaftseigentums durch eine größere Zahl von Personen bestehen. Denn die Zahl der Bewohner und Benutzer kann sich auch im Fall einer Veräußerung des ursprünglichen Wohnungseigentums im ganzen oder im Fall seiner Vermietung vergrößern; es handelt sich daher insoweit nicht um Folgen, die der Zulassung der freien Veräußerung aufgeteilter Eigentumsrechte eigentümlich sind."
Haben sie bitte Verständnis, dass dies eine erste Einschätzung aus der Ferne ist, ohne Kenntnis der (aller) relevanten Teilungserklärung(en) und des Grundbuchs sowie aller Beschlüsse der WE-Versammlungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen