Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage kann ohne genaue Kenntnis der Vorgeschichte (aus welcher Region stammt sie? Wovon hat sie bisher gelebt? Wo hat sie zuvor gelebt?) nicht ausreichend beantwortet werden. Es wäre ehrlich gesagt auch schwierig im Rahmen einer Erstanfrage eine sichere Prognose zu geben. Daher vom Grundsatz einige allgemeine Ausführungen zur Frage:
Da die Frau nicht vorverfolgt aus dem irak ausgereist ist, besteht kein Anspruch auf Asyl. Voraussetzung wäre eine Verfolgung aus (aber nicht nur) aus politischen Gründen. Ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt sehen die Gerichte hier ebenfalls nicht (mehr) als gegeben an, so dass der subsidiäre Schutz (Flucht vor Krieg) ebenfalls ausscheidet.
Ausgehend von den genannten Krankheiten kommt aber die Feststellung eines Abschiebeverbots aus humanitären Gründen in Betracht. Es müsste dargelegt werden, an welchen Krankheiten sie leidet und welche Folgen drohen, für den Fall dass eine Behandlung (aus welchen Gründen auch immer) nicht im Irak weiter erfolgen kann. Die Rechtsprechung sieht hier die Darlegungspflicht beim Asylbewerber. Es reicht nicht zu sagen, dass man sich die Behandlung nicht leisten kann. Es ist vielmehr noch auszuführen, wie mit der Krankheit bisher umgegangen wurde und ggf. wer erfolgte Behandlungen im Ausland finanziert hat. Auch ist darzulegen, warum nicht auf das familiäre Netzwerk zurück gegriffen werden kann. Geht man davon aus, dass keine Familie mehr im Irak exisitert und die Behandlung dort aus finanziellen Gründen nicht erfolgen kann, dürfte der Antrag hinsichtlich Iraks positiv zu bescheiden sein.
Der Antrag muss persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden. Von dort erfolgt die Zuweisung zunächst in Aufnahmeeinrichtungen und im Laufe des Verfahrens sodann später zu einer Kommune.
Soweit eine Vertretung gewünscht ist, ist meine Kanzlei gerne für die Übernahme des Mandats bereit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nach Ablauf des Behandlungsvisums: Besteht ein Recht auf Asyl/Aufenthalt?
Ausländerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Malek Shaladi, Dipl.-Jur.
Es handelt sich hierbei um eine 63 Jahre alte irakische Staatsbürgerin, die für einen Monat ein Behandlungsvisum erhalten hat und sich aus diesem Grund seit Anfang des Monats (Oktober 2019) in Deutschland aufhält. Die Dame leidet an mehreren Krankheiten (u.A. Niereninsuffizienz, Sehstörung, Typ-1-Diabetes) und somit wird eine Rückkehr ausgeschlossen. Zumal ihr Erspartes kaum noch ausreicht und sie weder ohne Pflege/Betreuung leben noch für sich selbst sorgen kann. All ihre Familienangehörigen sind (teilweise im Krieg) bereits verstorben!
Die Dame würde gerne hier in DE Asyl beantragen, wie stehen ihre Asyl-Chancen als eine pflegebedürftige alleinstehende irakische Staatsbürgerin?
Welche Möglichkeiten hat sie um in DE zu bleiben und einen gültigen (evtl. dauerhaften) Aufenthalt zu erhalten?
Falls relevant: Das Visum hat sie in Amman/Jordanien erhalten.
Danke für die Hilfe!
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