der jetzige Nachmieter hatte sich bei der Wohnungsbesichtigung entschieden meine Küche zu übernehmen. Als Kaufpreis hatte ich ihm 4000€ gesagt. Er hat das Ganze auch per sms bestätigt. Ich habe ihm bei der Besichtigung genügend zeit gelassen die Küche anzuschauen. Die Küche war zum Auszug 1 Jahr alt.
Bei der Wohnungsübergabe fragte ich nach dem geld und mir wurde gesagt, dass er es überweisen wird. Er hat den Schlüssel erhalten (von der Hausverwaltung) und natürlich meine Küche ab diesem Zeitpunkt nutzen können. Er verlangte anschließend die Original Rechnungen, da er sicherstellen will was ich für die Küche bezahlt habe. Ebenso fing er an zu meckern das es nen Kratzer geben würde usw. Ich habe ihm die Quittungen nun zugesichert - erwarte jedoch trotzdem die Erfüllung des Betrags.
Folgendes Szenario: Die Küche hätte eigentlich 5700€ ohne Montage gekostet. So steht es auch in der Quittung. Es ist eine hochwertige Küche mit Markengeräten. Der jeweilige Wert der Geräte ist auch aufgelistet. Dadurch das ich aber in diesem Möbelhaus alles mögliche für die Einrichtung gekauft habe, habe ich extremen Rabatt bekommen und am Ende habe ich 2500€ zahlen müssen - der Rabatt ist auch aufgeführt. Die Montage hat mich 1000€ gekostet - da die Montage etwas komplexer war. Diese kommt noch obendrauf. Der Wiederbeschaffungswert für eine solche Küche wäre aber mindestens 4500€ - wenn nicht sogar mehr.
Liege ich mit meiner Forderung i.H.v. 3900€ im gesetzlichen Rahmen? Der Kaufvertrag ist doch zum einen nach der Sms zustande gekommen sowie dann bei der Wohnungsübergabe. Es ist totale Hinterlist im Nachhinein Gründe zu finden.
Sie haben einen mündlichen Vertrag über die Küche (Neuwert 5.700 €) geschlossen.
Als Kaufpreis haben Sie sich auf 4.000 €/3.900 € geeinigt.
> Diesen Betrag muss der Nachmieter zahlen, soweit Sie den Käufer nicht getäuscht haben vorliegt. Sie liegen mit Ihrer Forderung im Rahmen.
Zur Berechnung des Zeitwertes eines Küche gibt es Rechner im Internet.
Mögliche "Mängel" könnten zu einer Minderung des Kaufpreises führen.
Kannte er den Mangel, kann er keine Rechts mehr geltend machen.
Hat er den Mangel grob fahrlässig nicht erkannt, kommt eine Minderung nur in Betracht, wenn Sie ihn diesen arglistig verschwiegen hatten.
§ 444 Abs. 1 BGB
: "Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen [...] hat."
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller26. September 2019 | 22:36
Hallo Herr Eichhorn,
vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Verstehe ich das nun richtig das der ursprüngliche Wert der Küche (5700€) anzusetzen ist und nicht der rabattierte Verkaufspreis (2.500€)?
Herzlichen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt27. September 2019 | 07:45
Sehr geehrte Ratsuchende,
im Ergebnis ja.
Beachten Sie aber meine Anmerkungen zur arglistigen Täuschung.