Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Hier unterstelle ich, dass damit der Vermieter bei ordnungsgemäßer Nutzung der Küche nicht für Reparaturen aufkommen wollte.
Ohne Kenntnis des Mietvertrages ist eine abschließende Beurteilung für mich nicht möglich. Entscheidend ist, ob die Einbauküche mit vermietet ist, also Mietgegenstand ist, oder nicht. Sofern hier tatsächlich nichts Anderweitiges im Mietvertrag enthalten ist und die Küche bei Besichtigung und Übergabe vorhanden war, spricht Einiges dafür, dass sie Mietgegenstand ist.
Ist sie Mietgegenstand, halte ich die von Ihnen genannte Klausel für nicht wirksam, da der Vermieter für die Instandsetzung und Reparatur der Mietsache zuständig ist und nicht der Mieter.
Anders sieht es natürlich aus, wenn Sie als Mieter die Küche durch nicht ordnungsgemäße Nutzung beschädigt haben.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage (https://www.123recht.de/anwalt/Rechtsanwalt-Bernhard-Schulte-Frechen-__l108340.html) kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Schulte
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Vielen Dank! D.h. Sie halten den Passus auch ungeachtet der Tatsache für wahrscheinlich unwirksam, dass er unter "Individuelle Vereinbarungen" steht? (Individuell vereinbart, d.h. ausgehandelt, wurde hier nichts. Der Wortlaut wurde vom Vermieter so eingetragen und der MV dem Mieter auch so zur Unterschrift vorgelegt.
Wenn es tatsächlich nicht verhandelbar war (dafür sind Sie beweispflichtig), ist das keine individuelle Abrede. Ist meines Erachtens daher unwirksam.
MfG
Schulte