Praktikum statt Berufsschulpflicht?

31. August 2019 07:16 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist es möglich für einen 17-jährigen Schüler in NRW die Schule abzubrechen und stattdessen ein einjähriges berufsorientiertes Praktikum zu machen?

Das Schulgesetz sieht die Möglichkeit vor, Schüler ab 18 Jahren auf Antrag von der Schulpflicht zu befreien, wenn sie ein berufsvorbereitendes Praktikum antreten, das mit dem Schulbesuch nicht vereinbar ist. Vor dem 18. Geburtstag ist eine vorzeitige Befreiung von der Schulpflicht zugunsten eines Praktikums jedoch nicht möglich.

Sehr geehrte Anwälte,

bei meiner Frage geht es um meinen Bruder.
Er ist 17 Jahre alt und besucht momentan ein Gymnasium in NRW (seit Mittwoch die Q1).
Von dieser möchte er sich aber nun abmelden und stattdessen ein berufsorientierendes Praktikum beginnen (1 jährig).
Da er aber erst im Dezember 18 wird hat er noch die Berufschulpflicht bzw. Vollzeitschulpflicht.
Würde er diese Berufsschulpflicht auch durch das Praktikum erfüllen oder ist er gezwungen bis er 18 ist weiter zur Schule zu gehen?

Sollte es möglich sein, wie läuft dann die Abmeldung von der Schule ab? Können unsere Eltern ihn einfach im Sekretariat abmelden oder muss noch ein Antrag bei einer Behörde o.ä. gestellt werden?

Vielen Dank!

Einsatz editiert am 31.08.2019 18:59:04

1. September 2019 | 08:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Regulär gibt es zunächst zwar keine Befreiung von der Berufsschulpflicht, allerdings bietet aber das Schulgesetz NRW die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler AB dem
18. Lebensjahr, die bis zum Ende des Schuljahres schulpflichtig sind, von
der Schulpflicht zu befreien, vgl. § 38 Schulgesetz NRW: Die Schulaufsichtsbehörde (an die müssen Sie sich wenden) kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien.

Voraussetzung ist, dass die Jugendlichen ein Praktikum, das berufsvorbereitend oder –orientierend ist, antreten und ein Besuch der Berufsschule mit dem Praktikum nicht vereinbar ist.

Vorher, vor dem 18. Lebensjahr geht es aber leider eben nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 1. September 2019 | 11:25

Hallo,
danke für die Antwort.

Das heißt er darf sich nur bei der Schule abmelden, wenn er einen Ausbildungsplatz oder anderen Schulplatz vorweisen kann? Ist es dabei egal, dass er schon den mittleren Abschluss hat?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. September 2019 | 15:22

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen auf Ihre Nachfrage gerne wie folgt:

Ja, das haben Sie richtig zusammengefasst.

Zum mittleren Abschluss:
Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.

Wenn Ihr Sohn diesen Schulplatz am Gymnasium in der Sekundarstufe II innehat, wovon ich ausgehe, hilft das leider nicht weiter. Nichtsdestotrotz empfehle ich auf jeden Fall eine Anfrage an die Schulaufsichtsbehörde, ob nicht doch hier eine Ausnahme möglich ist.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt

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