Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage, die ich gerne anwaltlich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich kann man hier bei dem geschilderten Sachverhalt von diversen Sachmängeln am Kraftfahrzeug nach §§ 434 ff. BGB
ausgehen. Es ist gerade bei einem Kraftfahrzeug, welches Sie erst 6 Wochen in Besitz haben, erfahrungsgemäß ungewöhnlich, dass es derartige Probleme verursacht.
Bei einem Sachmangel nach §§ 434 ff. BGB
haben Sie binnen 2 Jahren mehrere Rechte als Käufer. Primär steht Ihnen ein sog. Nachbesserungsrecht nach dem Gesetz zu. Nachbesserung bedeutet konkret die kostenlose Reparatur der vorhandenen Sachmängel. Gerade bei einem so kurzen Besitz (=6 Wochen) dürften diese beschriebenen Mängel nicht auftreten, sodass es naheliegt, dass diese Sachmängel bei Übergabe bestanden haben. Auch können Sie den Kaufpreis nachträglich mindern oder den Rücktritt unter Fristsetzung erklären.
Erfreulich ist, dass Sie das Fahrzeug erst neulich erworben haben, sodass zu Ihren Gunsten die sog. Beweislastumkehr nach § 477 BGB
gilt. Diese Beweislastumkehr gilt 6 Monate ab Übergabe der Sache. Danach müssen Sie den Mangel beim Verkäufer lediglich schriftlich anzeigen. Die Darlegungs- und Beweislast, dass diese Mängel bei der Übergabe nicht bestanden haben, liegt beim Verkäufer. Er muss nun explizit nachweisen, dass diese Sachmängel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bestanden haben (BGH), was in der Praxis äußerst schwierig sein wird. Eine reine Behauptung durch den Verkäufer reicht juristisch hierfür nicht aus.
Bitte zeigen Sie jegliche Sachmängel schriftlich per Einwurf-Einschreiben beim Verkäufer an und setzen ihm eine Frist für die Nachbesserung (Reparatur). Wenn er diese Frist fruchtlos verstreichen lässt oder Sie davon ausgehen, dass er die vorliegenden Schäden nicht adäquat reparieren kann, können Sie auch schriftlich unter Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Grundsätzlich muss dem Verkäufer eine zweimalige Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt werden laut Gesetz. Erst danach gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen. Rücktritt bedeutet konkret, dass Sie das Fahrzeug zurückgeben und dafür die volle Kaufpreissumme zurückerhalten. Alternativ können Sie auch nachträglich den Preis mindern. Die Höhe ist einzelfallabhängig und von den konkreten Schäden abhängig.
Sie können gerne einen kostenlosen Reparaturkostenvoranschlag in einer Werkstatt machen lassen und diesen dem Verkäufer vorlegen.
Der Reparaturort ist der Firmensitz des Verkäufers.
Zusammenfassend sollten Sie sämtliche Sachmängel dem Verkäufer schriftlich per Einwurf-Einschreiben unter Fristsetzung anzeigen und zur Nachbesserung auffordern. Weisen Sie in diesem Zusammenhang bitte auch auf die von mir oben angesprochene Beweislastumkehr hin. Diese spricht auf alle Fälle für Sie.
Falls der Verkäufer nicht reagiert, können Sie gerne auch den Rücktritt nach §§ 323 ff. BGB
schriftlich erklären. Ferner können Sie den Kaufvertrag auch wegen Arglistiger Täuschung nach § 123 anfechten. Hier ist es jedoch schwierig, die Arglist in der Praxis nachzuweisen. Deshalb empfehle ich, die Nachbesserung zu fordern und später unter Umständen den Rücktritt zu erklären.
Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Sen
Fahrzeugrückgabe Kauf von Händler - seitdem nur Probleme
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Kaufrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Samet Sen, Dipl.-Jur.
Hallo liebe Anwälte und Experten,
ich habe ein etwas kniffliges Problem - ich habe mir einen gebrauchten BMW vor gut 6 Wochen gekauft! Nach genau 2 Tagen hatte ich Probleme mit dem Motor, der Händler hat den Wagen abgeholt und erst einmal 4 Wochen in Reperatur gegeben, da angeblich ja keine Werkstatt frei war. Am Ende ist er dann bei BMW direkt gelandet - soweit so gut, diese haben mir die Einspritzdüsen getauscht danach lief er wieder. Kurze Zeit darauf ist dann der defekt des Thermostats aufgetreten, auch machen lassen. Nun sind die Bremsen vorne hinüber und ich bin noch keine 1500km gefahren, die Kupplung zeigt auch Probleme und allgemein hab ich mittlerweile ein ungutes Gefühl - der Motor läuft unrunder, er startet morgens nicht richtig.
Ich habe damals durchaus eine Probefahrt gemacht, und diese war ausgiebig - keine Probleme ! Steuergerät wurde ausgelesen - alles ok - Checkheftgepflegt war oder ist er angeblich auch...
Ich verzweifle mittlerweile bei dem Fahrzeug und fühle mich verarscht.
Was kann ich nun tun? Ich hab ja jetzt schon eine beachtliche Historie mit dem KFZ hinter mir dafür dass ich es gerade einmal knapp 7 Wochen besitze und noch keine 1500km gefahren bin.
Mangel Mangel Autokauf Händler Verkäufer
Stellungnahme vom Anwalt:
Bewertung ziemlich unverständlich, da überhaupt keine Nachfrage vom Ratsuchenden gestellt. Muss man nicht verstehen!