Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch ohne ausdrückliche Regelung geht man grundsätzlich davon aus, dass eine Ablösevereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung des wirksamen Abschlusses eines Mietvertrages steht. Dies ist vor allem im Interesse des potentiellen Mieters, der ohne Mietvertrag meist kein Interesse an den übernommenen Sachen hat. In Ihrem Fall kommt noch hinzu, dass die erste Rate erst nach Zusage fällig sein soll, was ein deutliches Indiz für die aufschiebende Bedingung ist.
Kommt der Mietvertrag also aus den von Ihnen genannten Gründen nicht zwischen Vermieter und Mieter A zustande, sondern mit B, ist auch die Ablösevereinbarung mit A hinfällig. Weder Sie noch B haben dann rechtliche Probleme oder Nachteile zu befürchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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