Gültigkeit eines Ablösevertrages für Möbel bei Wechsel des potentiellen Nachmieters

| 28. August 2019 06:02 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Geschätztes Team,

Ich bin Mieter und habe bereits vom Vormieter eine Einbauküche übernommen.
Da ich demnächst ausziehen möchte habe ich Nachmieter gesucht welche die Wohnung inkl. Küche übernehmen würden und zwei Interessenten A und B gefunden.

Interessent A hat mit mir einen Ablösevertrag für die EBK geschlossen (mit Eigentumsvorbehalt und Fälligkeit der 1. Zahlung erst bei Zusage durch den Vermieter).
Beim 1. Termin mit A und dem Vermieter VM stellte sich heraus dass A nicht alle erforderlichen Unterlagen besitzt und es zudem fraglich ist, ob er diese rechtzeitig besorgen kann (konkret: ein gültiger Aufenthaltstitel). Darüber hatte A mich vorab nicht informiert und ich hätte ihn, falls ich dies gewusst hätte, auch nicht meinem Vermieter vorgestellt. Da A hier arbeitet ging ich davon aus dass ein Aufenthaltstitel vorliegt.

Ich habe nun noch einen zweiten Interessenten B, welchen ich gerne meinem Vermieter vorstellen möchte und welcher mir versichert alle Unterlagen zu haben. Auch mit ihm würde ich einen Ablösevertrag für die EBK ebenso mit Eigentumsvorbehalt und Fälligkeit der 1. Rate bei Zusage durch den VM schließen wollen.

Abgesehen von der Fälligkeit der 1. Rate bei Zusage durch den VM, der Angabe der Wohnungsadresse inkl Geschoss und der Überschrift "Ablösevertrag für Möbel" gibt es im Vertrag mit A keine explizite Klausel, dass der Vertrag erst bei Zusage durch den Vermieter zustande kommt.

A hat noch keine Zahlung an mich geleistet und ich würde diese nun auch nicht mehr annehmen.


Meine Frage ist nun: Haben ich oder B irgendwelche Nachteile oder Probleme zu befürchten in dem Fall, dass der Vermieter B als Nachmieter eine Zusage erteilt und einen Mietvertrag mit B schließt?

Vielen Dank.

28. August 2019 | 06:44

Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Auch ohne ausdrückliche Regelung geht man grundsätzlich davon aus, dass eine Ablösevereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung des wirksamen Abschlusses eines Mietvertrages steht. Dies ist vor allem im Interesse des potentiellen Mieters, der ohne Mietvertrag meist kein Interesse an den übernommenen Sachen hat. In Ihrem Fall kommt noch hinzu, dass die erste Rate erst nach Zusage fällig sein soll, was ein deutliches Indiz für die aufschiebende Bedingung ist.

Kommt der Mietvertrag also aus den von Ihnen genannten Gründen nicht zwischen Vermieter und Mieter A zustande, sondern mit B, ist auch die Ablösevereinbarung mit A hinfällig. Weder Sie noch B haben dann rechtliche Probleme oder Nachteile zu befürchten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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