Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es handelt sich hier um einen Irrtum über den Wert der Kaufsache, das ist ein sogenannter Motivirrtum. Dieser berechtigt leider nicht zu einer Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 119 BGB
, da dieser nur eine Anfechtung bei Irrtum über Eigenschaften der Kaufsache oder der Willenserklärung ermöglicht.
Wenn der Kaufvertrag erst nachträglich den Erben bekannt wurde, könnten diese aber eventuell einen Schadensersatzanspruch gegen die Person haben, die den Verkauf veranlaßte.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Danke für die Erklärung. Ich hab mich etwas missverständlich ausgedrückt. Also der Erblasser ist plötzlich verstorben und wollte sein Auto verkaufen. Das selbe Autohaus, der selbe Mitarbeiter, das eine Woche vor dem Tod eine schriftliche Schätzung abgegeben hat über 11 TEUR kauft vom Erben gebeten nach einem fairen Preis ad hoc für 8 TEUR. Wenn ich sie richtig verstehe, dass habe ich als Erbe jetzt halt Pech. Ist das Autohaus nur moralisch nicht aber rechtlich verpflichtet sich an seine eigene Schätzung, eine Woche alt, zu halten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Schätzung über 11 TEUR ein konkretes Kaufangebot war, wäre das Autohaus noch daran gebunden. Da kommt es aber sehr auf die konkreten Umstände und den Wortlaut des Schreibens an. Legen Sie das am besten einem örtlichen Anwalt zur Prüfung vor
Moralische Beurteilungen stehen mir als Rechtsanwalt nicht zu, allerdings muß sich der Erbe auch fragen lassen, warum er das Auto so weit unter Schätzwert verkaufte.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt