Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich würde es auf jeden Fall sicherheitshalber einmal Ihrer Hausratsversicherung melden.
Da Sie kein Verschulden hinsichtlich des Schadens trifft, kommt es auf das Vorliegen einer (wirksamen) mietvertraglichen Regelung dazu an, z. B. wie folgt:
"§ ... Bagatellschäden
[i](1) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für kleinere Reparaturen wie folgt an den Vermieter zu zahlen: Für jede einzelne Reparatur dürfen die Kosten 75 EUR nicht übersteigen und der jährliche Reparaturaufwand darf nicht mehr als 8 % der Jahresmiete, d. h ... EUR betragen.
(2) Die Kosten für kleinere Reparaturen beziehen sich nur auf Schäden an den Installationsgegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie die für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden oder Rollläden."[/i]
Falls eine solche oder ähnliche Regelung bei Ihnen im Mietvertrag vorliegen sollte, dann zitieren Sie mir diese bitte im Wortlaut, damit ich diese prüfen kann, vielen Dank im Voraus.
Im Übrigen kann daher ggf. sowieso nur eine anteilige Summe gefordert werden, wenn überhaupt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
7. August 2019
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10:29
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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