Sehr geehrter Fragesteller,
die Mietverhältnisse durch Wohnungsbaugenossenschaften können die Mieterrechte zulässigerweise stark einschränken, indem z.B. nur an Personen mit dringendem Wohnbedarf vermietet wird.
Deshalb ist eine genauere Überprüfung Ihres Antrags auf Untermiete durch die WBG zulässig.
Eine 3-4 Wochen Frist und die Vorlage der Bescheinigung Ihres Arbeitgebers sind daher sicherlich angemessen.
Die Argumentation, dass es sich bei dem Untermieter um einen Minderjährigen handele, der vermutlich viele Parties feiern wolle, ist dagegen kein ausreichendes Kriterium für die Verweigerung: Wenn es so wäre, könnten junge Erwachsene mit einer Ausbildung bei den WBG's nie Wohnraum erhalten, was nach meinen Kenntnissen definitiv nicht so ist und wohl auch gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde, weil diese Personengruppe mit niedrigem Ausbildungsgehalt in der Regel besonders dringenden Wohnbedarf hat. Andere Personengruppen, wie Eltern mit Kindern, können durchaus auch zu einem Lärmproblem werden, nicht nur junge Leute.
Ich würde Ihnen deshalb raten, die Zustimmung oder Absage der WBG abzuwarten, im Falle der Absage jedoch schriftlich zu widersprechen und ggf. weiter rechtlich gegen die WBG vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Judith Freund
Rechtsanwältin
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