Elite Partner 6 Monatsvertrag Kündigung 16 Tage vor Vertragende wirksam?

17. Juli 2019 23:19 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Es wurde ein 6 monatiger Vertrag abgeschlossen, bezahlt und
dieser 16 Tage vor Ablauf gekündigt.
Im Vertrag selbst war von 14 tagen zu lesen, was jedoch bei genauerem Lesen nicht die Kündigungsfrist betraf. Dort ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten versteckt angegeben.
Dies halte ich für sachlich unbegründet, sondern dient allein dem Kundenfang.


Es ist auch nicht möglich den Kontakt vollständig zu löschen.
(Soweit möglich, habe ich es getan, es bleibt ein Kunden Buchstabe)
Es ist auf den Internetseiten kein Kündigungskontakt/Schalter zu finden.

"Elite Partner " besteht auf eine automatische Vertragsverlängerung von 12 Monaten zu erhöhten Preisen.

Meiner Meinung nach besteht die Gefahr, daß bei bereits gekündigten Verträgen, keine Dienstleistung, sprich Kontaktvermittlungen mehr stattfinden.
Diese können nicht aktiv vom Kunden hergestellt werden.
Mann/Frau ist auf zugewiesene "Kandidaten" angewiesen.
Dies spricht auch gegen eine Kündigung vor Ablauf der Hälfte der Vertragslaufzeit.

17. Juli 2019 | 23:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ist nach ständiger Rechtsprechung leider nicht zu beanstanden. Hierbei herrscht Vertragsfreiheit.

Es ist auch gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass es auf der Webseite einen Button geben muss, um die Kündigung auslösen zu können. Der Anbieter ist lediglich in der Pflicht zu schildern wie die Kündigung erklärt werden kann (z.B. schriftlich).

Es stellt auch keinen Verstoß gegen die DSGVO dar, wenn das Profil nicht vollkommen gelöscht, sondern stattdessen wie hier pseudonymisiert wird.

Über diese Argumentation werden Sie daher leider nicht aus dem Vertrag herauskommen.

Für den Fall, dass tatsächlich keine Leistung mehr durch den Anbieter erbracht würde, besteht aber ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses darf der Anbieter auch nicht in den AGB ausschließen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


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