Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Es gilt bei Verurteilungen zu Geldstrafen eine Frist von drei Jahren, nach deren Ablauf die Eintragungen im Bundeszentralregister nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils der späteren Tat zu laufen und läuft erst ab, wenn die Vollstreckung erledigt ist. Im Klartext heißt dies, wenn Sie die Geldstrafe bezahlt haben, tauchen beide Verurteilungen im Führungszeugnis nach Ablauf von drei Jahren nach dem amtsgerichtlichen Urteil wegen des Diebstahls nicht mehr auf.
Eine frühere Nichtaufnahme ist auf besonderen Antrag möglich, wenn Sie einen besonderen Härtefall geltend machen können, der die Nichtaufnahme bedingt. Gerne kann ich Sie hierzu bei Bedarf beraten. Kommen Sie hierzu gern nochmals auf mich zu.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort. Wenn ich jetzt, bis August z.B. für eine neue Arbeitstelle einen erweiteter Führunszeugnis nach §72a brauche, wäre es möglich einen saubere Führungszeugnis zu bekommen?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nachfrage.
Wie bereits mitgeteilt, kann eine vorzeitige Nichtaufnahme nur auf besonderen Antrag stattfinden, welcher entsprechend begründet werden müsste und dem nur in besonderen Härtefällen stattgegeben wird.
Bei Bedarf kann ich Sie hierzu beraten - melden Sie sich hierzu in meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -