Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1) Verstehe ich da richtig, dass bei einer Abfindungszahlung Immer eine (mindestens beschränkte) Steuerpflicht in Deutschland gegeben ist, auch wenn ich meinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in ein EU-Ausland (mit geringerer oder Nichtbesteuerung einer Abfindungszahlung) vor dem 1.1.2020 verlegen würde?
Um hier eine doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden, wurde vor einigen Jahren der § 50d Abs. 12 EStG
eingeführt.
Die Abfindung wird also von der deutschen Finanzverwaltung wie Arbeitseinkommen in Deutschland versteuert werden, diesbezüglich wird bei einem Wegzug aus Deutschland eine beschränkte Steuerpflicht vorliegen.
2) Falls ich die Besteuerung in Deutschl. doch vermeiden könnte, welche Länder mit niedrigerer Abfindungsbesteuerung kämen für mich in Frage?
Grundsätzlich interessant war hier immer die Schweiz, Niederlande, Belgien oder Luxemburg, die Abfindungen nicht besteuern bzw. stark vereinfacht besteuert.
Anlassbezogene Abfindungen sind nun wegen § 50d Abs. 12 EStG
nicht mehr steuerfrei aus Deutschland zu beziehen, dort Wegzug.
3) Was ist die Sitution mit sonstigen Steuersparmodellen wie Photovoltaik etc.?
Ihre Steuerlast können Sie durch die Fünftelregelung reduzieren, dies ist aber aufgrund der Höhe der Abfindung hier nicht möglich.
Durch den Kauf einer Photovoltaik-Anlagen können Rückstellungen gebildet werden, die dann zu versteuernde Einkommen drücken. Dies ist eine Option, sollte aber mit einem Steuerberater genau durch gerechnet werden. Ich bin hier eher skeptisch.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehrgeehrter Herr Park,
vielen Dank für ihre Antwort. Sollte es unter 2) am Ende anstatt „ dort" : trotz Wegzug heissen?
Warum ist denn denn die Fünftelregelung bei hohen Abfindungen nicht anwendbar? Diese Begrenzung habe ich noch nirgendwo gelesen?
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Ganz recht, hier sollte es "trotz" heißen.
Die Fünftelregelung führt dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn Sie mit der Abfindung und den weiteren Einkünften über den Spitzensteuersatz kommen. Dies ist bei einer Abfindung i.H.v. EUR 400.000,00 zweifelsfrei der Fall.
Die Regelung ist also theoretisch weiter anwendbar, führt aber wegen der Nähe zum Spitzensteuersatz rechnerisch wohl zu keinem anderen Ergebnis.
Mit freundlichen Grüßen