Steueroptimierung auf Abfindungszahlung bei Verlegung des Wohnsitzes in EU-Ausland

8. Juli 2019 18:21 |
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Steuerrecht


Beantwortet von



Ich werde zum 1.1.2020 eine Abfindun in Höhe von 400 Tsd Eur. erhalten und suche nach Wegen der Steueroptimierung

Ich war 30 Jahre bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt, allerdings davon 15 Jahre als Expat in verschiedenen Ländern ( Griechenland, Schweden, Singapur) ohne Wohnsitz in Deutschland.

Die Abfindung betrifft mein (ruhendes) deutsches Arbeitsverhältnis und wird aus Deutschland heraus gezahlt.

In dem zum 1.1. 2017 geänderten § 50d Abs. 12 S. 1 EStG heißt es : "Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt."

Fragen:
1) Verstehe ich da richtig, dass bei einer Abfindungszahlung Immer eine (mindestens beschränkte) Steuerpflicht in Deutschland gegeben ist, auch wenn ich meinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in ein EU-Ausland (mit geringerer oder Nichtbesteuerung einer Abfindungszahlung) vor dem 1.1.2020 verlegen würde?

2) Falls ich die Besteuerung in Deutschl. doch vermeiden könnte, welche Länder mit niedrigerer Abfindungsbesteuerung kämen für mich in Frage?

3) Was ist die Sitution mit sonstigen Steuersparmodellen wie Photovoltaik etc.?

Einsatz editiert am 08.07.2019 20:16:35

9. Juli 2019 | 08:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1) Verstehe ich da richtig, dass bei einer Abfindungszahlung Immer eine (mindestens beschränkte) Steuerpflicht in Deutschland gegeben ist, auch wenn ich meinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in ein EU-Ausland (mit geringerer oder Nichtbesteuerung einer Abfindungszahlung) vor dem 1.1.2020 verlegen würde?

Um hier eine doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden, wurde vor einigen Jahren der § 50d Abs. 12 EStG eingeführt.

Die Abfindung wird also von der deutschen Finanzverwaltung wie Arbeitseinkommen in Deutschland versteuert werden, diesbezüglich wird bei einem Wegzug aus Deutschland eine beschränkte Steuerpflicht vorliegen.

2) Falls ich die Besteuerung in Deutschl. doch vermeiden könnte, welche Länder mit niedrigerer Abfindungsbesteuerung kämen für mich in Frage?

Grundsätzlich interessant war hier immer die Schweiz, Niederlande, Belgien oder Luxemburg, die Abfindungen nicht besteuern bzw. stark vereinfacht besteuert.

Anlassbezogene Abfindungen sind nun wegen § 50d Abs. 12 EStG nicht mehr steuerfrei aus Deutschland zu beziehen, dort Wegzug.

3) Was ist die Sitution mit sonstigen Steuersparmodellen wie Photovoltaik etc.?

Ihre Steuerlast können Sie durch die Fünftelregelung reduzieren, dies ist aber aufgrund der Höhe der Abfindung hier nicht möglich.

Durch den Kauf einer Photovoltaik-Anlagen können Rückstellungen gebildet werden, die dann zu versteuernde Einkommen drücken. Dies ist eine Option, sollte aber mit einem Steuerberater genau durch gerechnet werden. Ich bin hier eher skeptisch.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 9. Juli 2019 | 08:47

Sehrgeehrter Herr Park,
vielen Dank für ihre Antwort. Sollte es unter 2) am Ende anstatt „ dort" : trotz Wegzug heissen?

Warum ist denn denn die Fünftelregelung bei hohen Abfindungen nicht anwendbar? Diese Begrenzung habe ich noch nirgendwo gelesen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2019 | 18:53

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Ganz recht, hier sollte es "trotz" heißen.

Die Fünftelregelung führt dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn Sie mit der Abfindung und den weiteren Einkünften über den Spitzensteuersatz kommen. Dies ist bei einer Abfindung i.H.v. EUR 400.000,00 zweifelsfrei der Fall.

Die Regelung ist also theoretisch weiter anwendbar, führt aber wegen der Nähe zum Spitzensteuersatz rechnerisch wohl zu keinem anderen Ergebnis.

Mit freundlichen Grüßen

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