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Diese Antwort ist vom 18.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Durch die anteiligen Gehaltszahlungen in Deutschland sind Sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. D.h. die Vergütung, die von Ihrem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber in Deutschland ausgezahlt werden, sind auch dort zu versteuern. Entsprechendes gilt für die Gehaltszahlungen in Singapore.
2. Insoweit ist die bisherige Aufteilungspraxis entsprechend auf die Besteuerung des zinslosen Darlehens oder die Abfindung anzuwenden.
a) Für die Option a erfolgt eine Besteuerung in Höhe des auf Deutschland anzurechnenden Darlehens. Wurden Ihre Gehaltszahlungen hälftig aufgeteilt, ist der Zinsvorteil hälftig in Deutschland zu versteuern. Da das Darlehen als Ersatz der weiteren Gehaltszahlungen anzusetzen ist, wäre es hier sachgerecht eine anteilige Besteuerung in Deutschland vorzunehmen.
Der nachgelagerte Verzicht auf die Darlehensrückforderung wäre dann als Einmalzahlung entsprechend dem vorgenannten Verhältnis zu versteuern.
b) Gleiches gilt für die Option b, wenn eine Abfindungszahlung bevorzugt würde. Hier wäre der prozentuale Anteil entsprechende der vormaligen Gehaltszahlungen in Deutschland zu versteuern.
Allerdings wäre hier die Gestaltungsmöglich größer als bei Option A, da hier eine Regelung aufgenommen werden kann, wonach die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Singapore gezahlt wird. Dann wäre die Abfindung ausschließlich in Singapore zu versteuern, wenn der Arbeitsgeber die Auszahlung auch vollständig in Singapore vornimmt. Art 15 Abs. 2 b DBA. Aber auch wenn ein Teil der Abfindung in Deutschland besteuert wird, besteht die Möglichkeit im Wege der Inanspruchnahme der Fünftel-Regelung nach § 34 EStG die Steuerlast entsprechend abzumildern.
3. Da der Abfindungsbetrag höher ist als das Darlehen, was theoretisch innerhalb der zwei Jahre zurückgefordert könnte und auch die Gestaltungsmöglichkeiten größer sind, ist aus meiner Sicht Option B vorzugswürdig.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
08.06.2010 | 12:27
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen vielen Dank fuer Ihre Antwort die mir sehr weiterhilft!! Ich habe mich jetzt final fuer Option A) Unbezahlter Urlaub mit Darlehen enstchieden. Hier sagten Sie das: "Der nachgelagerte Verzicht auf die Darlehensrückforderung wäre dann als Einmalzahlung entsprechend dem vorgenannten Verhältnis zu versteuern"
Hier haette ich eine Nachfrage zur Klaerung: Wie gesagt bekomme ich hier ein Darlehen vom Unternehmen, dass ich nicht zurueckzahlen muss, wenn ich nach den 2 Jahren unbezahlten Urlaub nicht zurueckkehre. Da ich davon ausgehe das dies der Fall sein wird moechte ich schon jetzt vorsorgen dass ich in 2 Jahren meine Steuerlast minimiere, wenn das Darlehen wie eine Einmalzahlung behandelt wird. Ich werde auch in 2 Jahren nach wie vor in Singapore wohnen. Dh welche genaue Formulierung sollte im Beurlaubunsg/Darlehensvertrag mit meinem Arbeitgeber aufgenommen werden, damit es der deutsche Fiskus moeglichst nicht nachtraeglich in 2 Jahren besteuert und damit ich es moeglichst nur in Singapore versteuern muss? Mein Arbeiteger ist recht flexibel, allerdings muss ich ihm mitteilen was genau im Vertrag stehen sollte um die deutsche Steuerlast in 2 Jahren bei potentieller Wandlung des Darlehens in eine Einmalabfindungszahlung zu minimieren...
Danke!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.06.2010 | 20:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
aus meiner Sicht muss der Darlehens- und Abfindungsvertrag zum einen enthalten, dass der Darlehensvertrag nach dem Recht in Singapure erfolgt und auch dort geschlossen wird. Ein Nachweis wäre ggfs. durch eine Beglaubigung in Singapure zu erreichen.
Soweit schon jetzt eine Regelung enthalten ist, die einen Verzicht auf eine Rückzahlung in zwei Jahren beinhaltet, ist es wichtig, dass der Rückzahlungsverzicht für den Verlust des Arbeitsplatzes in Singapure erfolgt. D.h. im Falle, dass Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz in Singapure zurückkehren, wird Ihnen die Rückzahlung des Darlehens erlassen.
Weiterhin sollte die Entsendung im Vorfeld beendet werden und soweit möglich eine Anstellung in Singapure erfolgen.
Ich denke hiermit sollte entsprechenden den tatsächlichen Gegebenheiten auch eine Steuerpflicht in Deutschland entfallen, da dann keine beschränkte Steuerpflicht besteht.
Damit auch der Zinsvorteil nicht in Deutschland anteilig zu versteuern ist, ist die Entsendung und der neue Arbeitsvertrag vor Darlehensgewährung zu regeln.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen