Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 295 InsO
besteht die Verpflichtung eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, um eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen.
Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass Sie sich die pfändungsfreien Beträge zum 01.07.2019 erhöhen, so dass sich der abzuführende Betrag verringern wird, nach meiner Berechnung auf EUR 0,00 bei zwei unterhaltspflichtigen Personen. Insoweit dürfte die Problematik einer Teilzeit sich bei dem pfändbaren Betrag nicht auswirken.
Soweit Sie den gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit wahrnehmen, steht dies der Erwerbsobliegenheit nach § 295 InsO
nicht entgegen, da Sie während das Arbeitsverhältnis ruht, Elterngeld erhalten. Elterngeld erhalten Sie in den ersten 14 Monaten nach Geburt des Kindes. Der Antrag ist bei dem Arbeitgeber zu stellen.
Soweit Sie eine Reduzierung der Arbeitszeit in Teilzeit beantragen, kann der Arbeitgeber diesen Antrag nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Die Voraussetzungen finden sich in § 8 TzbfG.
• mindestens sechs Monate in dem Unternehmen;
• mehr als 15 Mitarbeiter ;
• der Antrag muss drei Monate vor dem geplanten Start erfolgen.
Eine komplette Beendigung des Arbeitsverhältnisses erachte ich im Hinblick auf die Restschuldbefreiung als risikoreich. Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 789/11
hatte entschieden, dass ein Arbeitnehmer der eine Änderungskündigung ohne Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter annimmt, nicht gegen seine Erwerbsobliegenheit nach § 295 InsO
verstößt.
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Option, dass Ihre Frau ein deutlich geringes Einkommen erhält erachte ich daher gegenüber dem Insolvenzverwalter schwer begründbar.
Soweit Sie die Insolvenzmasse allerdings so stellen, als wenn Sie Ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, sollte dies im Vorfeld mit dem Insolvenzverwalter abgesprochen werden.
Im Ergebnis sehe ich durchaus die Möglichkeit Elternzeit zu beantragen und im Anschluss jedenfalls befristet einen Antrag auf Teilzeit zu stellen, damit Ihre Partnerin die Möglichkeit hat in das Erwerbsleben zurückzukehren. Beachten Sie aber, dass durch eine Tätigkeit Ihrer Partnerin die Unterhaltspflicht für Ihre Partnerin entfällt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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