Erwerbsobliegenheit mit Kleinkind

2. Juli 2019 19:54 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Erwerbsobliegenheit, Insolvenz, Elternzeit, Teilzeit, Pfändnungstabelle

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich seit November 2017 in der Regelinsolvenz und arbeite Vollzeit als Angestellter mit einem Nettoverdienst von ca. 1850,00 Euro pro Monat. Mit meiner Partnerin habe ich Ende 2018 ein Kind bekommen, wodurch sich durch den Unterhalt für Mutter und Kind, auch der pfändbare Anteil auf ungefähr 140,00 Euro / Monat reduzierte. Zusammen mit ihren zwei Kindern aus vergangener Ehe (die Kinder sind 14 und 8 Jahre) leben wir also mittlerweile zu fünft in einem Haushalt. Nach fast einem Jahr als Vollzeitmama möchte sie nun auch wieder arbeiten gehen. Allerdings möchten wir den kleinen so früh noch nicht in eine Kita geben und fragen uns, ob ich meine Arbeitszeit für ca. ein Jahr reduzieren kann um mich ebenfalls der Kindererziehung zu widmen oder damit gegen meine Erwerbsobliegenheit verstoße. Da ich noch nicht weiß, ob mein Arbeitgeber mich auch in Teilzeit beschäftigt, wäre es für mich ebenfalls denkbar mich voll um die Kinder zu kümmern während meine Frau wieder in Vollzeit geht. Sie würde zwar weniger verdienen (ca. 1200 netto) jedoch kämen wir wohl über die die Runden denn wir könnten uns Kita und meine relativ hohen Benzinkosten sparen.

Verstoße ich gegen die Erwerbsobliegenheit wenn ich mich in Voll- oder Teilzeit um die Kinder kümmere und deshalb zuhause bleibe?

Wie wäre die Situation wenn ich zuhause bleibe und wir die 140,00 Euro pfändbaren Anteil für den Treuhänder aufbringen könnten? Somit müssten doch eigentlich die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben?

Im Voraus besten Dank!

2. Juli 2019 | 21:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 295 InsO besteht die Verpflichtung eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, um eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen.

Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass Sie sich die pfändungsfreien Beträge zum 01.07.2019 erhöhen, so dass sich der abzuführende Betrag verringern wird, nach meiner Berechnung auf EUR 0,00 bei zwei unterhaltspflichtigen Personen. Insoweit dürfte die Problematik einer Teilzeit sich bei dem pfändbaren Betrag nicht auswirken.

Soweit Sie den gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit wahrnehmen, steht dies der Erwerbsobliegenheit nach § 295 InsO nicht entgegen, da Sie während das Arbeitsverhältnis ruht, Elterngeld erhalten. Elterngeld erhalten Sie in den ersten 14 Monaten nach Geburt des Kindes. Der Antrag ist bei dem Arbeitgeber zu stellen.

Soweit Sie eine Reduzierung der Arbeitszeit in Teilzeit beantragen, kann der Arbeitgeber diesen Antrag nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Die Voraussetzungen finden sich in § 8 TzbfG.

• mindestens sechs Monate in dem Unternehmen;
• mehr als 15 Mitarbeiter ;
• der Antrag muss drei Monate vor dem geplanten Start erfolgen.

Eine komplette Beendigung des Arbeitsverhältnisses erachte ich im Hinblick auf die Restschuldbefreiung als risikoreich. Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 789/11 hatte entschieden, dass ein Arbeitnehmer der eine Änderungskündigung ohne Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter annimmt, nicht gegen seine Erwerbsobliegenheit nach § 295 InsO verstößt.
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Option, dass Ihre Frau ein deutlich geringes Einkommen erhält erachte ich daher gegenüber dem Insolvenzverwalter schwer begründbar.

Soweit Sie die Insolvenzmasse allerdings so stellen, als wenn Sie Ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, sollte dies im Vorfeld mit dem Insolvenzverwalter abgesprochen werden.

Im Ergebnis sehe ich durchaus die Möglichkeit Elternzeit zu beantragen und im Anschluss jedenfalls befristet einen Antrag auf Teilzeit zu stellen, damit Ihre Partnerin die Möglichkeit hat in das Erwerbsleben zurückzukehren. Beachten Sie aber, dass durch eine Tätigkeit Ihrer Partnerin die Unterhaltspflicht für Ihre Partnerin entfällt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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