Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund Ihres dargelegten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Der Eigentümer eines Grundstücks kann nach § 906 Abs. 1 BGB
Beeinträchtigungen und Einwirkungen nicht verbieten, wenn die von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Wird das Eigentum, also das Grundstück, durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so wie hier dies durch die Aufschüttung auf der Zufahrt geschehen würde, kann der Eigentümer die Beseitigung von Ihnen nach § 1004 Abs. 1 BGB
verlangen.
Aus diesem Grund dürfen Sie den Erbaushub nicht auf die Auffahrt legen, da diese für die Benutzung freigehalten werden muss. Es dürfte Ihnen zumutbar sein, den Erdaushub an anderer Stelle zu lagern.
Der Eigentümer ist nicht zur Duldung des Lagerns des Erdaushub auf seiner Ausfahrt verpflichtet.
Ihre 2. Frage sollten Sie näher eingrenzen, wer führt die Bauarbeiten am Gartenhaus aus? Wer ist Eigentümer des Grundstücks. Ist das Gartenhaus durch Sie gepachtet? Welche Rolle spielt der "Besitzer". Nutzt er das Gartenhaus oder Sie.
Ich hoffe ich konnte Ihnen zunächst einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Der Wegbesitzer möchte unserer Familie die Fertigstellung der Reparatur und Bauarbeiten am Dahinterliegendem eigenen Gartenhaus und eigenem Grundstück wegen der Wegbenutzung vorschreiben.Istdas Rechtens?Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Der "Wegbesitzer" kann Ihnen nicht die Fertigstellung der Reparatur und Bauarbeiten am Dahinterliegendem Gartenhaus vorschreiben. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Beeinträchtigung des Grundstücks Ihres Nachbar = "Wegbesitzer" vorliegen würde.
Zu beachten ist grundsätzlich das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt