Mieterin tauscht Einbauküche aus ohne Zustimmung

10. Juni 2019 21:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

ich habe eine Wohnung, welche vermietet ist. Die Mieterin kam Anfang des Jahres auf mich zu, dass sie eine neue Küche haben möchte. Hierbei sollten Wasser/Strom und Abwasserleitungen neu verlegt werden. Ebenso der Fußboden als auch die Fliesen an der Wand entfernt werden. Da mir das von ihr unterbreitete Angebot eines Trockenbauers doch sehr suspekt war, habe ich per eMail jeglicher Änderung in der Küche widersprochen. Man muss dazu sagen, dass die Küche ca. 30 Jahre alt ist. Allerdings wollte ich hier aktuell kein Geld investieren und habe daher schriftlich widersprochen und sämtliche Änderungen an der Küche untersagt.

Nun bekam ich heute die Mitteilung von ihr, dass die Mieterin eine neue Küche einbauen hat lassen. Angeblich wurde nichts verändert, nur die "Möbel" der Küche sind neu.

Sie fragte mich nun, was sie mit der alten Küche machen soll. Sperrmüll sei bereits bestellt. Wie bereits mitgeteilt, habe ich keine Zustimmung erteilt. Im Mietvertrag wurde die vorhandene Einbauküche explizit erwähnt. Und auch im Übergabeprotokoll aufgeführt.

Meine Frage ist nun, welche Möglichkeiten habe ich nun zu reagieren? Muss ich diese Änderung einfach so hinnehmen, oder bietet sich hier sogar eine Möglichkeit an, den Mietvertrag zu kündigen?
Ebenso die Frage, ob ich nun das Recht habe, den Umbau mir anzuschauen, da ich ja nicht weiß, in welchem Zustand sich nun mein Eigentum befindet?

Ist es evtl. sogar eine Sachbeschädigung, da ich ja nicht weiß, in welchem Zustand die zwar alte, aber noch voll funktionsfähige Küche sich nun befindet?

Vielen Dank.

10. Juni 2019 | 21:51

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragenstellerin,

sicher haben Sie das Recht bei Auszug den Wiedereinbau der Küche zu verlangen und / oder den Zeitwert bei einer Sachbeschädigung. Ehrlich gesagt ist das hier aber ein rein zivilrechtlicher Fall, den kein Staatsanwalt ernsthaft verfolgen wird.

Das bloße Nichtfragen reicht aber nicht aus für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Denn im Rahmen einer ergänzenden Vertragauslegung wird man zu dem Schluss kommen müssen, dass so oder so ein Mieter eine 30 Jahre alte Küche austauschen darf.

Vor weiteren Schritten würde ich anraten, erst einmal Auskunft zum Verbleib der Küche zu verlangen.
Dann sollte man bei Auszug Wiedereinbau oder eben den Zeitwert verlangen. Beachten Sie in dem Kontext bitte § 548 BGB .

MfG
RA Saeger


Ergänzung vom Anwalt 10. Juni 2019 | 21:52

Sie haben natürlich auch das Recht, die Wohnung mit einer Ankündigungsfrist von ca. 8 Werktagen selber in Augenschein zu nehmen.

MfG
RA Saeger

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