Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank frü Ihre Rechtsfrage.
Um die gezahlten Gelder zurückzufordern, benötigt es einer Anspruchsgrundlage. Wenn Sie die Beträge zu dem Zweck gezahlt haben, das Eigentum an den Grundstücken zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben und Ihr Vater den Eintritt dieses Erfolgs treuwidrig verhindert hat, so können Sie das Geld auf Grundlage des § 815 BGB zurückfordern.
Grundsätzlich wären Sie in diesem Rahmen für die erfolgten Zahlungen beweispflichtig. Nach Ihren Angaben ergibt sich aus der notariellen Urkunde, dass Sie und Ihr Vater einvernehmlich festgestellt haben, dass Sie die genannten Beträge in die Anwesen X1-X6 investiert haben. Selbst wenn man diese Feststellung nicht als (bindendes und nicht zu erschütterndes) Anerkenntnis wertet, so dürfte hierdurch zumindest Ihr Vater die Beweislast für seine Behauptung tragen, dass Sie nicht gezahlt hätten. Diesen Beweis wird er nicht lediglich durch die Behauptung erbringen können, Sie hätten kein Geld verdient.
Selbst wenn Sie den Beweis für die Zahlungen erbringen müssten, würde der Nachweis der Herkunft des Geldes Ihren Vortrag zwar plausibel machen. Indes wäre der Nachweis der Herkunft für den Beweis der erfolgten Zahlungen weder ausreichend noch notwendig. Denn zu beweisen ist die Leistung an Ihren Vater, nicht jedoch die Herkunft des Geldes.
Wenn die Zahlungen indes im Sinne einer Schenkung an Ihren Vater geflossen sind, dann stellt die Schenkung ein wirksames Grundgeschäft dar, das Ihren Vater grundsätzlich zum Behalten des Geldes berechtigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein. Falls Sie weitere Hilfestellung benötigen, kommen Sie gern auf mich zu.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vorerst vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn es eine Anspruchsgrundlage gäbe wäre es nicht ausgeschlossen, dass ich mein Geld nicht wieder sehe. Eine Schenkung von mir an meinen Vater sollte es ganz sicher nicht sein, obwohl nicht auszuschließen ist, dass er dies einfach behauptet.
Ich habe noch eine Nachrage zu möglichen Anspruchsgrundlagen: ich besitze mehrere von meinem Vater unterschriebene Schriftstücke an die BGBau aus den Jahren 2014, 2015 und 2016. Diese hatten wir teilweise zusammen abgefasst, teils zusammen unterschrieben, teils hat nur er unterschrieben.
Im ersten Schreiben steht „Die Arbeiten wurden von meinem Sohn durchgeführt. Die Arbeiten wurden mit seinen finanziellen Mitteln durchgeführt, so dass ich annehme, dass er, trotz seiner Eigenschaft als Familienmitglied als Bauherr zu bezeichnen ist." Das Schreiben ist von uns beiden unterzeichnet.
Im zweiten Schreiben steht „Die Bauarbeiten wurden größtenteils von meinem Sohn durchgeführt. Er hat dabei von ihm angeschaffte Baumaterialien verbaut. Dies geschah aus seinen Geldmitteln und die später abzuschliessenden Mietverträge werden aller Voraussicht nach auf seinen Namen lauten". Das Schreiben ist von uns beiden unterzeichnet.
In einem weiteren Schreiben an eine Versicherung steht „die Mittel zum Umbau waren anteilig und die Arbeiten wurden durch meinen Sohn durchgeführt, der nur wenn es rechtlich nötig wurde nach außen als Bauherr auftrat. Gemäß der mit meinem Sohn getroffenen Absprache trat dieser nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch nach außen immer dann als Mitbauherr auf, wenn dies erforderlich wurde. Bei baugenehmigungspflichtigen Projekten wurde dies regelmäßig notwendig, da gegenüber der BGBau die Eigenschaft als Mitbauherr nachgewiesen werden muss.
Um bei der BGBau keine Zweifel aufkommen zu lassen erbrachte mein Sohn nicht nur wie seit Anfang an üblich alle Eigenleistungen, sondern verdoppelte die Mittel zur Finanzierung der Projekte auf die jeweils erforderliche Gesamtsumme. Dies wurde und wird für alle Projekte die eine Baugenehmigung erfordern so beibehalten, geschieht in Form eines zinslosen Darlehens und muss im Außenverhältnis deshalb kenntlich gemacht werden um eine beliebige Stundenzahl an Eigenleistung erbringen zu können".
In diesem letzten Satz in diesem von meinem Vater unterzeichneten Schriftstück ist klar ausgesagt, dass mein Geld ein zinsloses Darlehen war. Als solches habe ich es vor drei Monaten gekündigt. Jedoch ohne Erfolg. Mein Vater behauptet, das Schriftstück sei so zu lesen, dass wir das gegenüber der BGBau nur so behauptet hätten damit er Versicherungsbeiträge spart. Kann er damit meinen Anspruch verhindern?.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst möchte ich Ihnen für Ihre Rückfrage danken. Bitte beachten sie, dass aufgrund der Guidelines von frag-einen-anwalt.de Rückfragen nur insoweit zulässig sind, als diese Verständnisfragen hinsichtlich der Antwort beinhalten. Neue Fragen bzw. neuer inhaltlicher Vortrag ist jedoch nicht zulässig und bedarf einer neuen Frage.
Aus Gründen der Kulanz möchte ich dennoch kurz auf Ihre Rückfrage eingehen.
Wenn Sie einen Rückzahlungsanspruch klagweise geltend machen, müssen Sie Ihren Anspruch schlüssig darlegen und ggf. beweisen. Hierzu gehört ein Vortrag dahingehend, auf welcher Grundlage die Geldbeträge gezahlt wurden, sodass nunmehr ein Rückzahlungsanspruch besteht und ein diesbezüglicher Beweisantritt.
Vorab: Wenn Sie geltend machen, dass ein Darlehensvertrag zwischen Ihnen bestanden hat, so steht dies wohl im Widerspruch zum Inhalt der notariellen Urkunde, nach der Sie die Geldbeträge investiert und nicht nur darlehensweise zur Verfügung gestellt haben. Wenn Sie dies dennoch behaupten, so tragen Sie die Beweislast hierfür. Sie können den Beweis dadurch antreten, dass Sie das Schreiben im Rahmen eines Urkundenbeweises in den Prozess einbringen. Ihr Vater wird diesen Vortrag nur qualifiziert bestreiten können, d.h. indem er "seine Version" vorträgt, wofür er seinerseits beweispflichtig ist. Der Richter entscheidet sodann nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Vor diesem Hintergrund sind die Erfolgschancen im Vorfeld leider kaum realistisch einzuschätzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -