DHL Paketsendung

| 3. Juni 2019 22:22 |
Preis: 48€ Historischer Preis
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Transportrecht, Speditionsrecht


Beantwortet von


11:08

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 10.02.2019 schickte ich ein Paket nach 71474 Viersen. Da sich das Paket in der Sendungsverfolgung nicht weiterbewegte und angeblich noch in der Einlieferungsfiliale befand (dort war es aber nicht mehr), stellte ich am 19.02.2019 einen Nachforschungsauftrag und bezifferte den Wert der Sendung über 4 Blutwürste mit 50 €.
Am 28.02.2019 antwortete DHL, dass beim Transport der Sendung leider Probleme aufgetreten sind und mir ein Ersatzbetrag von 54,99 EUR angewiesen wurde (ohne Vorbehalte).
Aus der Paketverfolgung war die Sendung nun ganz verschwunden.
Am 06.03.2019 erhielt ich mein Paket als Rücksendung mit dem Vermerk „Nicht abgeholt" zurück.
Die Empfängerin hat aber keine Benachrichtigung erhalten, dass das Paket in der Filiale Viersen lag.
Der Inhalt war nach der Laufzeit von über drei Wochen natürlich verdorben und musste entsorgt werden.
DHL forderte nun den gezahlten Ersatzbetrag zurück.
Ich weigerte mich aber den Betrag zurückzuzahlen, da der Nachforschungsauftrag meiner Meinung nach grob fahrlässig gehandhabt wurde - ein Anruf in der Filiale Viersen hätte ja genügt, um den Verbleib der Sendung festzustellen.
Den gezahlten Ersatzbetrag sehe ich als Schadensersatz für die verdorbene Ware.
Nun droht mir DHL die Rückforderung über eine Inkassogesellschaft einzutreiben.
Wie soll ich mich verhalten?

Mit Dank und freundlichen Grüße

3. Juni 2019 | 23:13

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Vom rein sachlichen hat die DHL vorliegend zunächst Recht. Versenden Sie ein Paket, welches nicht ankommt und verschütt geht, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, welcher dann zu erstatten wäre, wenn das Paket wieder auftaucht und die Ware im ordnungsgemäßen Zustand ist, sprich keine Transportschäden aufweist.

Demzufolge hat die Gegenseite im Grundsatz Recht.

Vorliegend ist jedoch verderbliches Frachtgut gesendet worden, was den obigen Grundsatz etwas relativiert.

Demzufolge kann ich ihre Argumentation durchaus nachvollziehen, denn die Ware ist nicht unbeschädigt zurück gelangt, sodass für sich ein Schaden vorliegt.

Entscheidend ist daher was beim Transport vereinbart wurde und ob das Frachtgut auch als verderblich gekennzeichnet wurde. Diesbezüglich konnte ich aus ihren Angaben nichts entnehmen, ebenso wenig aus den allgemeinen AGB der DHL nach kurzer Recherche , was zu ihren spricht.

Gleichwohl dennoch kann ein Rechtsstreit neben Kosten, soweit eine Partei es drauf anlegt, Risiken bedeuten.

Daher würde ich zunächst empfehlen, mit dem Hinweis auf den Ihnen entstandenenSchaden durch Verschlechterung der Sache die Forderung zurückzuweisen und von der Gegenseite die Grundlage für den behaupteten Anspruch zu benennen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 4. Juni 2019 | 00:42

Sehr geehrter Herr RA Lembcke,

die Sendung war nicht als verderblich gekennzeichnet. Doch da DHL die Sendung im ganzen Verlauf nicht nach ihren eigenen Sorgfalts-Richtlinien behandelte und besonders die Nachforschung fahrlässig bzw. gar nicht verfolgte, ist die Ware verdorben.
Ich werde mal abwarten, ob DHL wegen dieser relativ geringen Summe vor Gericht ziehen wird.

Mit Dank und freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Juni 2019 | 11:08

Gerne können Sie mich bei weiterem Klärungsbedarf via Email kontaktieren.

MfG
RA Lembcke

Bewertung des Fragestellers 6. Juni 2019 | 13:09

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Die Antwort war klar verständlich, hat mich in meiner Entscheidung gefestigt und mir auch die Möglichkeit gelassen mich wieder an ihn zu wenden.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. Juni 2019
5/5,0

Die Antwort war klar verständlich, hat mich in meiner Entscheidung gefestigt und mir auch die Möglichkeit gelassen mich wieder an ihn zu wenden.


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