Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Vom rein sachlichen hat die DHL vorliegend zunächst Recht. Versenden Sie ein Paket, welches nicht ankommt und verschütt geht, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, welcher dann zu erstatten wäre, wenn das Paket wieder auftaucht und die Ware im ordnungsgemäßen Zustand ist, sprich keine Transportschäden aufweist.
Demzufolge hat die Gegenseite im Grundsatz Recht.
Vorliegend ist jedoch verderbliches Frachtgut gesendet worden, was den obigen Grundsatz etwas relativiert.
Demzufolge kann ich ihre Argumentation durchaus nachvollziehen, denn die Ware ist nicht unbeschädigt zurück gelangt, sodass für sich ein Schaden vorliegt.
Entscheidend ist daher was beim Transport vereinbart wurde und ob das Frachtgut auch als verderblich gekennzeichnet wurde. Diesbezüglich konnte ich aus ihren Angaben nichts entnehmen, ebenso wenig aus den allgemeinen AGB der DHL nach kurzer Recherche , was zu ihren spricht.
Gleichwohl dennoch kann ein Rechtsstreit neben Kosten, soweit eine Partei es drauf anlegt, Risiken bedeuten.
Daher würde ich zunächst empfehlen, mit dem Hinweis auf den Ihnen entstandenenSchaden durch Verschlechterung der Sache die Forderung zurückzuweisen und von der Gegenseite die Grundlage für den behaupteten Anspruch zu benennen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke
Antwort
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrter Herr RA Lembcke,
die Sendung war nicht als verderblich gekennzeichnet. Doch da DHL die Sendung im ganzen Verlauf nicht nach ihren eigenen Sorgfalts-Richtlinien behandelte und besonders die Nachforschung fahrlässig bzw. gar nicht verfolgte, ist die Ware verdorben.
Ich werde mal abwarten, ob DHL wegen dieser relativ geringen Summe vor Gericht ziehen wird.
Mit Dank und freundlichen Grüßen
Gerne können Sie mich bei weiterem Klärungsbedarf via Email kontaktieren.
MfG
RA Lembcke