Ich arbeite als selbständiger Fahrer für einen Lieferdienst, der Gebäckwaren in den morgenstunden an Privathaushalte ausliefert.
In dem Vertrag steht folgendes:
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Der Vertrag beginnt am 01.12.2018. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 12 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung des Vertrages muss schriftlich erfolgen. Das Datum des Poststempels ist zur Einhaltung der Kündigungsfrist maßgeblich.
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Ich habe am 05.04.2019 zum 30.06.2019 gekündigt.
Der Vertragspartner will die Kündigung nicht anerkennen, da ich angeblich die Frist nicht eingehalten habe. Vom 05.04.2019 bis zum 30.06.2019 sind es allerdings genau 12 Wochen und 3 Tage, wenn man den 30.06 mitzählt.
Er beruft sich darauf, dass ich ja selbständiger Fahrer bin und das es sich hierbei nicht um einen Arbeitsvertrag sondern um einen Dienstleistungsvertrag handelt. Angeblich würde dort anders gerechnet werden und ich würde deshalb erst zum 31.07 aus dem Vertrag kommen. Er fordert nun von mir eine Korrektur der Kündigung ein, da angeblich auch der Steuerberater diese haben möchte.
Ich fahre für den Lieferdienst von Mo - So und ich bin wie bereits erwähnt selbständiger Fahrer. Laut dem Auftrageber würde daher die Frist anders berechnet werden. Er weist mich immer wieder auf 3 Monate hin, vergleicht diesen Sachverhalt mit Mietverträgen und erzählt mir etwas von 90 Tagen. Aber 12 Wochen sind ja keine 3 Monate. Ich kann leider keinem seiner Argumente folgen.
Für meinen logischen Menschenverstand habe ich alles richtig gemacht. Ich habe 12 Wochen und 3 Tage vor dem 30.06.2019 gekündigt.
Habe ich nun alles richtig gemacht und ist meine Kündigung wirksam?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Maßgeblich ist vorliegend allein die vertragliche Frist, denn vom Gesetz sind abweichende Vereinbarungen grundsätzlich möglich, insbesondere wenn wie vorliegend Unternehmer beteiligt sind.
Demzufolge haben Sie mit Ihrer Kündigung, sofern dieser außerhalb der 12 Wochen , hier 5.04., zugegangen ist, die Frist hinreichend gewahrt.
Der Auftraggeber sollte Ihnen daher mal die vertraglichen und rechtlichen Grundlagen, sprich Paragraphen benennen, auf welche er seine vermeintliche Auffassung stützt..
Denn die Kündigungsfristen des § 621 BGB
sind grundsätzlich nicht zwingend. Die Parteien können sie ausdrücklich oder konkludent verkürzen sowie bis zur Grenze des § 624 BGB
verlängern. Dies ist vorliegend beanstandungsfrei geschehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.