Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung haben Sie nichts übersehen:
Sofern der Nachbar die Grenzsabstände nicht eingehalten hat, kann er bei der Berechnung der Abstandsflächen Ihres Vorhabens nicht von einen (Über)Bauten ausgehen.
Insoweit ist sein Widerspruch ansich zu verwerfen.
Denn da öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange nicht berührt werden, wäre eine Beteiligung nach § 70 SächsBO gar nicht notwendig gewesen. Zudem ist die Behörde auch nicht an den Widerspruch des Nachbarn gehalten, kann also gleichwohl die Genehmigung erteilen-
Der Nachbar kann öffentlich-rechtlich dann dagegen klagen, müsste aber zusätzlich noch eine einstweilige Anordnung gegen den Vollzug der Genehmigung erheben. Das ist zwar grundsätzlich möglich, wird aber in der Sache nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung erfolglos bleiben.
Zivilrechtlich könnte der Nachbar zwar auch eine Unterlassung gerichtlich beantragen, wird aber ebenfalls erfolglos bleiben, da Ihr Vorhaben eben vom Nachbarn hinzunehmen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Thomas Bohle,
vielen herzlichen dank für Ihre zügige Antwort und Sichtweise. Können Sie mir Ihre Sichtweise noch einmal konstruktiver bzw. etwas nachhaltiger darstellen, sodass mich das als Laie etwas mehr juristisch überzeugt. Was meinen Sie mit "(Über)Bauten"? Ich frage mich, Abstandsflächen haben ja auch einen Hintergrund der Belüftung, Belichtung, Brandüberschlag oder sozialen Abstand um Nachbarn untereinander zu "schützen". Wird dieser Aspekt hinsichtlich ursprünglich meiner und Ihrer Darstellung nicht gerecht, weil diese ja nicht auf beiden Seiten der Grenze eingehalten werden? Sind Abstandsflächen definitiv nicht vorhanden, auch wenn diese de facto nicht als Baulast o.ä. eingetragen sind und daher mein eigenes Grundstück nicht belastet ist? Da das Nachgebäude ja noch vorhanden ist, frage ich mich wie es dann baujuristisch keine Abstandsfläche praktisch geben kann (§6 SaechsBO). Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Abstandsflächen sind einzuhalten, aber eben nur gegenüber den Bauten, die Ihrerseits nicht die Abstände verletzt.
Das Gebäude des Nachbarn verletzt die Abstandsregeln. Das wäre nur dann zulässig, wenn für Ihr Grundstück eine Baulast eingetragen wäre. Das ist nicht der Fall, so dass der Nachbar eben die Abstände nach Ihrer Darstellung nicht eingehalten hat.
Der Nachbar kann dann aber nicht bei Ihrem Neubau auf Einhaltung von Abständen zu seinem Gebaude (welches ja zu nache an der Grenze steht) bestehen. Denn dann würde er, der ja die Abstandsflächen nicht einhält, geschützt werden. Hier ist also der Nachbar der, der die Abstände verringert hat, ohne dass eine Berechtigung gegeben ist.
Nach der Bauordnung ist das Unterschreiten von Abstandsflächen auch immer zulässig, sofern ein entsprechender Grund besteht und die Genehmigungen (sei es durch bebauungsplan, sei es durch Ausnahmeregelung) vorliegen.
Da Sie ja Ihre Abstandsflächen einhalten, nicht aber das zu nahe an die Grenze errichtete Nachbargebäude, wird der Widerspruch nicht durchgreifen können..
Mit freundliche Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburh