Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
zu 1 bis 3:
Für die Anwendbarkeit des deutschen Rechtes ist entscheidend, an welchen Interessentenkreis sich das Angebot der Webseite richtet. Ausschlaggebend ist dafür neben der Sprache auch die Domainendung.
Wenn Sie eine Webseite in englischer Sprache anbieten und diese nur in den USA bewerben, unterliegen Sie hinsichtlich der Webseite weder der Impressumspflicht nach § 5 TMG
, noch den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG. Dies umfasst dann auch den Cookie Banner. Es gilt dann das US-Recht.
Anders verhält es sich aber bei Ihrer zusätzlichen Frage bezüglich der Thematik, wenn sich ein EU User einträgt. Wenn Sie selbst in Deutschland Ihren Wohnsitz haben, verarbeiten Sie diese Daten in Deutschland, somit im Anwendungsbereich der DSGVO. Dies heißt, dass sowohl das Double Opt-In Verfahren beachtet werden muss, als auch die Dokumentationspflichten der DSGVO. Um dies zu umgehen, könnten Sie europäische IP Bereiche von der Anmeldung ausschließen (in den USA gilt die Geo-Blocking Regelung nicht, wonach es untersagt ist User aus anderen Ländern auszuschließen).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Hallo Herr Dietrich,
Für die Anwendbarkeit des deutschen Rechtes ist entscheidend, an welchen Interessentenkreis sich das Angebot der Webseite richtet.
- Konkret geht es um ein Affiliate-Produkt mit dem man Geld im Internet verdienen kann.
Ausschlaggebend ist dafür neben der Sprache auch die Domainendung.
- Ich nutze eine Domain mit der Endung .com
Anders verhält es sich aber bei Ihrer zusätzlichen Frage bezüglich der Thematik, wenn sich ein EU User einträgt. Wenn Sie selbst in Deutschland Ihren Wohnsitz haben, verarbeiten Sie diese Daten in Deutschland, somit im Anwendungsbereich der DSGVO. Dies heißt, dass sowohl das Double Opt-In Verfahren beachtet werden muss, als auch die Dokumentationspflichten der DSGVO. Um dies zu umgehen, könnten Sie europäische IP Bereiche von der Anmeldung ausschließen (in den USA gilt die Geo-Blocking Regelung nicht, wonach es untersagt ist User aus anderen Ländern auszuschließen).
- Würde auch ein Check-box bei der Eintragung der E-Mailadresse ausreichen, die abfragt ob der User NICHT in der EU lebt?
Ich hatte noch die Frage gestellt, ob ich die ganze Problematik mit einem Firmensitz in der USA umgehen kann?
Könnte ich hierfür eine Briefkastenfirma nutzen in der USA?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ob eine solche Einwilligung per Checkbox reicht, ist rechtlich umstritten. Es gibt aber zumindest derzeit kein Urteil, das dies für nicht ausreichend halten würde.
Die Briefkastenfirma umgeht die Problematik nicht, da der Ort der Verarbeitung der Daten ausschlagend ist. Allerdings ist das Risiko verschwindend gering, dass Ihnen hier etwas passiert, da man nicht ohne Weiteres nachweisen können wird, dass die Verarbeitung in Deutschland erfolgt. Auch die Domain sollte dann aber nicht auf Ihre deutsche Adresse registriert werden.
Viele Grüße
Alexander Dietrich