Rechtslage Webseite / Emaileintragung in der USA

2. Mai 2019 18:55 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


19:59

Hallo,

Ausgangssituation:
Ich habe eine Webseite in Englischer Sprache, die ich nur in der USA bewerbe möchte.
Auf der Webseite wird nichts verkauft sondern nur E-Mailadressen gesammelt und ein Affiliate-Produkt beworben, welches die User auf einer anderen Seite erwerben können (diese wird nicht von mir betrieben).

Meine Fragen:
1) Die Rechtslage in der USA bzgl. Emaileintragung ist etwas "einfacher" gelöst. Hier ist kein double-opt-in vorgeschrieben. Kann ich als Betreiber aus Deutschland (EU) mich an der Rechtslage in der USA orientieren, wenn ich die Webseite nur dort bewerbe?

2) Ich würde ein E-Mailprovider aus der USA nutzen, um die E-Mailadressen zu verwalten und E-Mails als Newsletter zu versenden. Besteht für mich hier eine Impressumspflicht?

3) Wie verhält es sich mit den weiteren Vorgaben aus Deutschland / EU bzgl. Impressum für die Seite, muss ich dies auch einbinden oder kann ich mich hier an das Recht aus der USA halten? Gleiches gilt für die Cookie-Meldung.

Sollte ich mich an das Recht in der EU halten müssen, gibt es eine Möglichkeit dies zu "umgehen", legal versteht sich. z.B. mit einer Firma in der USA? Stichpunkt Briefkastenfirma?

Was passiert, wenn sich ein user aus der EU in meine Emailadresse einträgt ohne double-opt-in?

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir hierbei weiterhelfen könnten.

Viele Grüße

2. Mai 2019 | 19:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

zu 1 bis 3:
Für die Anwendbarkeit des deutschen Rechtes ist entscheidend, an welchen Interessentenkreis sich das Angebot der Webseite richtet. Ausschlaggebend ist dafür neben der Sprache auch die Domainendung.

Wenn Sie eine Webseite in englischer Sprache anbieten und diese nur in den USA bewerben, unterliegen Sie hinsichtlich der Webseite weder der Impressumspflicht nach § 5 TMG , noch den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG. Dies umfasst dann auch den Cookie Banner. Es gilt dann das US-Recht.


Anders verhält es sich aber bei Ihrer zusätzlichen Frage bezüglich der Thematik, wenn sich ein EU User einträgt. Wenn Sie selbst in Deutschland Ihren Wohnsitz haben, verarbeiten Sie diese Daten in Deutschland, somit im Anwendungsbereich der DSGVO. Dies heißt, dass sowohl das Double Opt-In Verfahren beachtet werden muss, als auch die Dokumentationspflichten der DSGVO. Um dies zu umgehen, könnten Sie europäische IP Bereiche von der Anmeldung ausschließen (in den USA gilt die Geo-Blocking Regelung nicht, wonach es untersagt ist User aus anderen Ländern auszuschließen).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Mai 2019 | 19:46

Hallo Herr Dietrich,

Für die Anwendbarkeit des deutschen Rechtes ist entscheidend, an welchen Interessentenkreis sich das Angebot der Webseite richtet.
- Konkret geht es um ein Affiliate-Produkt mit dem man Geld im Internet verdienen kann.

Ausschlaggebend ist dafür neben der Sprache auch die Domainendung.
- Ich nutze eine Domain mit der Endung .com


Anders verhält es sich aber bei Ihrer zusätzlichen Frage bezüglich der Thematik, wenn sich ein EU User einträgt. Wenn Sie selbst in Deutschland Ihren Wohnsitz haben, verarbeiten Sie diese Daten in Deutschland, somit im Anwendungsbereich der DSGVO. Dies heißt, dass sowohl das Double Opt-In Verfahren beachtet werden muss, als auch die Dokumentationspflichten der DSGVO. Um dies zu umgehen, könnten Sie europäische IP Bereiche von der Anmeldung ausschließen (in den USA gilt die Geo-Blocking Regelung nicht, wonach es untersagt ist User aus anderen Ländern auszuschließen).
- Würde auch ein Check-box bei der Eintragung der E-Mailadresse ausreichen, die abfragt ob der User NICHT in der EU lebt?

Ich hatte noch die Frage gestellt, ob ich die ganze Problematik mit einem Firmensitz in der USA umgehen kann?
Könnte ich hierfür eine Briefkastenfirma nutzen in der USA?


Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Mai 2019 | 19:59

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Ob eine solche Einwilligung per Checkbox reicht, ist rechtlich umstritten. Es gibt aber zumindest derzeit kein Urteil, das dies für nicht ausreichend halten würde.

Die Briefkastenfirma umgeht die Problematik nicht, da der Ort der Verarbeitung der Daten ausschlagend ist. Allerdings ist das Risiko verschwindend gering, dass Ihnen hier etwas passiert, da man nicht ohne Weiteres nachweisen können wird, dass die Verarbeitung in Deutschland erfolgt. Auch die Domain sollte dann aber nicht auf Ihre deutsche Adresse registriert werden.

Viele Grüße
Alexander Dietrich

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