Sehr geehrte Ratsuchende,
ich erlaube mir, Ihre Frage ausgehend von Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt zu beantworten:
Zunächst gilt es im Rahmen eines "Ausschlussverfahrens" festzustellen, ob die Errichtung eines "Carports" in Hessen genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist. Hierfür beinhaltet die Vorschrift des § 63 Hessische Bauordnung einen ganzen Katalog für genehmigungsfreie Vorhaben. Auf die Ziff. Abs.1 Nr.1 a), wonach Gebäude bis zu 3 m³ genehmigungsfrei sind, können Sie sich leider nicht berufen, da hierbei Garagen explizit ausgenommen sind. Auch die Ziff.12 Nr.1 kommt nicht in Betracht, da - wie Sie selber darstellen - der Carport für Autos und nicht (nur) für Fahrräder genutzt werden soll.
Demzufolge dürfte Ihr Carport gem. § 62 Hess. BauO genehmigungspflichtig sein. Hier kann der Nachbar allerdings nicht direkt die Beseitigung verlangen. Sofern der Carport ansonsten den gesetzlichen Vorschriften entspricht, kann die Genehmigung auch im Nachhinein erteilt werden. Ein Abriss ist nur zulässig, wenn nicht nur die Genehmigung nicht erteilt wurde, sondern auch zwingend gleichzeitig nicht den Vorschriften der Bauordnung entspricht.
Was die Hebebühne angeht, so dürfte es wohl v.a. darum gehen, dass diese den Anschein erweckt, Sie würden als Gewerbebetrieb tätig werden. Hierbei kommt es v.a. darauf an, in was für eine Art von Gebiet sie leben, ob kleine Gewerbebetriebe also zulässig sind. Selbst wenn Sie in einem reinen Wohngebiet leben, so dürfte Ihnen m.E. die Hebebühne zu gestatten sein, sofern Sie den Nachweise erbringen können, dass Sie diese lediglich privat nutzen wollen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Einschätzung und Orientierung geben konnte. Sie sollten sich jedoch evtl. mit einem Kollegen vor Ort in Verbindung setzen, um die Angelegenheit noch einmal im Detail juristisch begutachten lassen zu können. Dieser wird dann auch entscheiden können, ob es sich lohnt, insgesamt oder teilweise Widerspruch einzulegen. Beachten Sie bitte hierzu die Monatsfrist, binnen dies erfolgen muss!
Für Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Hallo Herr Vogt und vielen Dank für die schnelle Antwort. Zum Carport, da denke ich da ich schon aam 12.11 einen Anhörungstermin beim Kreisbauamt habe wird es sich da schon klären ob das alles irgendwie erlaubt ist oder nicht. Eine Sache nur, warum fragt man auf dem ortansässigen Bauamt nach wenn es dann doch Ärger geben kann? Als "Otto-Normal-Verbraucher" ist man doch auf diese Auskunftsstellen angewiesen, denn wer kennt sichh denn bei den Bau- und Nachbarschaftsgesetzen noch aus. Zumal man heute bei diesen Preisen solche Bauvorhaben nicht einfach aufs Blaue hinaus macht!
Zur Hebebühne, laut dem Schreiben vom Kreisbauamt handelt es sich um ein reines Wohngebiet. Wie bitte kann oder soll ich denn bitte Nachweise für etwas erbringen, in diesem Fall das ich es rein privat nutze? Wer soll mir denn sowas bestätigen können?
MfG
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Sie müssen davon ausgehen, dass ggf. der Sachverhalt nicht immer bei den Behörden richtig erfasst wird, dass evtl. irgendwelche Details Ihrerseits nicht genannt worden sein können oder dass ggf. auch die Auskunft schlicht und ergreifend fehlerhaft war. Sie könnten jedoch ggf. dann über Schadensersatzansprüche gegenüber Ihrer Behörde nachdenken, sofern Ihnen ein solcher entstehen sollte.
Was die Hebebühne angeht, so können Sie ggf. auf Ihren derzeitigen Job verweisen, fehlende Sachkenntnis oder Gewerbeschein. Zudem könnte eine Ortsbesichtigung auch Aufklärung bieten. Setzen Sie sich bitte deswegen ggf. auch mit Ihrem Bauamt in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani