Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Landesregierung Baden-Württemberg beabsichtigt, im Rahmen der derzeit laufenden Novellierung der Landesbauordnung verschiedene gesetzliche Änderungen auf den Weg zu bringen, die baurechtliche Verfahren allgemein vereinfachen und beschleunigen sollen. Derzeit wird der Gesetzentwurf in der Landesregierung final abgestimmt. Wegen der Einzelheiten der Änderungen wird daher auf das Gesetzgebungsverfahren verwiesen, dessen Einleitung von der Landesregierung noch im Frühjahr 2019 angestrebt wird.
Informieren können Sie sich dazu im Internet auf der Seite des Landtages von Baden-Württemberg. Die Regierungsentwürfe für Gesetzesänderungen sind dort als Drucksachen recherchierbar, sobald sie in den Landtag eingebracht sind.
Derzeit sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt, nach der Landesbauordnung verfahrensfrei.
Im übrigen kommt es entscheidend auf die Details des Bauvorhabens an. Neben dem Bauordnungsrecht mit der o.g. Landesbauordnung kommt es auch noch auf das Bauplanungsrecht an (Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
17. März 2019
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22:58
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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